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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 2 Seiten

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Art. 211 Abs. 3

3Tierfuhrwerke und Handwagen, ausgenommen kleine Stosskarren, müssen auf beiden Seiten möglichst weit aussen vorn je einen weissen, hinten je einen roten Rückstrahler tragen. Die Rückstrahler der Tierfuhrwerke sind gleich wie die der landwirtschaftlichen Anhänger, diejenigen der Handwagen dürfen nicht dreieckig sein und müssen eine Fläche von 20 cm2 aufweisen. Bei Fahrzeugen mit einer Breite bis 1,00 m genügt ein Rückstrahler hinten links oder in der Mitte. Bei Tierfuhrwerken und mehr als 1,00 m breiten Handwagen und Stosskarren richtet sich die Beleuchtung nach Artikel 120a Buchstabe a.

Art. 216 Abs. 1

1Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist (Art. 41 SVG4, Art. 30 und 39 VRV5), mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein.

II

Diese Änderungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

Datum Beschluss BR Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 741.01

5 SR 741.11