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Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 7 Seiten
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Katastrophen und in Notlagen
f. Es nimmt die Koordinationsaufgaben für die Gesuche um Erlangung des Status des Sonderschutzes oder des verstärkten Schutzes wahr.
g. Es bildet das Kader des Zivilschutzes, das für den Kulturgüterschutz zuständig ist, aus.
h. Es kann Personal von kulturellen Institutionen im Bereich des Kulturgüterschutzes ausbilden. Der Bundesrat kann für die Ausbildung Mindestanforderungen vorsehen.
Art. 5 Aufgaben der Kantone
1Die Kantone bezeichnen eine für die Sicherung der Kulturgüter zuständige Stelle.
2Sie bezeichnen die auf ihrem Gebiet liegenden Kulturgüter, die im Fall eines bewaffneten Konfliktes, einer Katastrophe oder einer Notlage geschützt werden müssen.
3Sie erstellen von ihren Kulturgütern Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien.
4Sie planen Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer und Gebäudeeinsturz.
5Sie stellen Kulturgüterschutzräume bereit.
6Sie bilden Kulturgüterschutzspezialistinnen und -spezialisten des Zivilschutzes aus.
3. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern
Art. 6
1Der Schutz der Kulturgüter umfasst deren Sicherung nach Artikel 5 des Zweiten Protokolls und deren Respektierung nach Artikel 6 des Zweiten Protokolls.
2Die zuständigen Behörden treffen alle zivilen Schutzmassnahmen materieller oder organisatorischer Art, die geeignet sind, schädigende Auswirkungen eines bewaffneten Konfliktes, einer Katastrophe oder einer Notlage auf Kulturgüter zu verhindern oder zu mildern.
4. Abschnitt: Schutzkategorien
Art. 7 Sonderschutz
1Der Bundesrat kann für ein Kulturgut von nationaler Bedeutung bei der Unesco ein Gesuch um Erlangung des Sonderschutzes nach den Artikeln 8–11 des Abkommens einreichen.