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Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 7 Seiten

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Katastrophen und in Notlagen

2Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) stellt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) dem Bundesrat den Antrag auf Einreichung des Gesuchs.

Art. 8 Verstärkter Schutz

1Der Bundesrat kann für ein Kulturgut von nationaler Bedeutung bei der Unesco ein Gesuch um Erlangung des verstärkten Schutzes nach den Artikeln 10–14 des Zweiten Protokolls einreichen.

2Das VBS stellt im Einvernehmen mit dem EDI dem Bundesrat den Antrag auf Einreichung des Gesuchs.

5. Abschnitt: Kennzeichen Kulturgüterschild

Art. 9 Kennzeichen

1Das Kennzeichen des Abkommens besteht aus einem mit der Spitze nach unten zeigenden Schild in Ultramarinblau und Weiss; der Schild wird aus einem ultramarinblauen Quadrat, dessen eine Ecke die Spitze des Schildes darstellt, und aus einem oberhalb des Quadrats angeordneten ultramarinblauen Dreieck gebildet, wobei der verbleibende Raum auf beiden Seiten von je einem weissen Dreieck ausgefüllt wird.

2Der Bundesrat legt die technischen Vorgaben für die Herstellung des Schildes fest.

Art. 10 Verwendung des Kennzeichens

1Kulturgüter von nationaler Bedeutung werden mit einem einzeln angebrachten Schild gekennzeichnet.

2Unter Sonderschutz stehende Kulturgüter werden mit dem dreifach wiederholten Schild gekennzeichnet.

3Unter verstärktem Schutz stehende Kulturgüter werden mit mindestens einem Schild gekennzeichnet.

4Im Übrigen richtet sich die Verwendung des Kennzeichens nach Artikel 17 des Abkommens.