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Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 7 Seiten
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Katastrophen und in Notlagen
c. die Besoldungen und Ausgaben des Generalkommissärs für Kulturgut, der Inspektorinnen und Inspektoren, der Sachverständigen und der Delegierten der Schutzmächte nach Artikel 10 der Ausführungsbestimmungen.
8. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 14 Missbrauch des Kennzeichens
Wer, um den völkerrechtlichen Schutz oder einen andern Vorteil zu erwirken, vorsätzlich und unrechtmässig das Kennzeichen oder das Wort «Kulturgüterschild» oder irgendein anderes damit verwechselbares Kennzeichen oder Wort verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 15 Missbrauch des Kennzeichens für kommerzielle Zwecke
1Wer vorsätzlich und unrechtmässig das Kennzeichen oder das Wort «Kulturgüterschild» oder irgendein anderes damit verwechselbares Kennzeichen oder Wort auf Geschäftsschildern, Geschäftspapieren, Waren oder ihren Verpackungen anbringt oder so gekennzeichnete Waren verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.
Art. 16 Störung und Hinderung von Schutzmassnahmen
1Wer die Durchführung der vom BABS angeordneten Massnahmen stört oder hindert, wer unrechtmässig die zur Kennzeichnung geschützter Kulturgüter angebrachten Schilde entfernt oder unkenntlich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
Art. 17 Strafverfolgung nach anderen Gesetzen
Die Strafverfolgung nach anderen Gesetzen bleibt vorbehalten.
Art. 18 Strafverfolgung
Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen ist Sache der Kantone.