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Vernehmlassung 2012/113: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten · 7 Seiten
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Katastrophen und in Notlagen
Art. 11 Kennzeichnung
1Die Schilder sind auf Anordnung des Bundesrates bei einem Aufgebot der Armee oder des Zivilschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt anzubringen.
2Die Kantone können die auf ihrem Gebiet befindlichen Kulturgüter von nationaler Bedeutung bereits in Friedenszeiten mit dem Schild kennzeichnen.
6. Abschnitt: Bergungsort
Art. 12
1Sind Kulturgüter durch bewaffnete Konflikte, Katastrophen und Notlagen bedroht, so kann der Bund einen Bergungsort nach Artikel 2 Buchstabe c zur Verfügung stellen, wenn die treuhänderische Aufbewahrung der Kulturgüter unter der Schirmherrschaft der Unesco steht.
2Der Bundesrat kann hierzu Staatsverträge abschliessen. Diese regeln insbesondere:
a. die Modalitäten und Voraussetzungen für den Transport der Kulturgüter;
b. die Versicherung der Kulturgüter;
c. die Haftung für die Kulturgüter;
d. den Schutz, die Aufbewahrung und den Unterhalt der Kulturgüter;
e. die Übernahme von Kosten für den Transport, die Versicherung, die Aufbewahrung und den Unterhalt der Kulturgüter;
f. den Zugang zu den Kulturgütern;
g. die Modalitäten und Voraussetzungen von Ausstellungen mit Kulturgütern sowie von Studien zu Kulturgütern;
h. die Dauer der Aufbewahrung;
i. die Modalitäten und Voraussetzungen für die Rückgabe der Kulturgüter an den Herkunftsstaat.
7. Abschnitt: Finanzierung
Art. 13 Kostentragung
Der Bund trägt die Kosten:
a. für die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben nach den Artikeln 3 und 4;
b. die ihm aus der Mitwirkung als Schutzmacht, aus der Beteiligung an der internationalen Aufsicht von Kulturgütertransporten und aus der Erfüllung internationaler Kontrollaufgaben nach den Bestimmungen des Abkommens erwachsen;