Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten
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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit
Art. 51
Abs. 1 und 2 regeln die Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie die Berichtigung falscher Daten durch die geprüfte Person. Die Regelung entspricht trotz angepasster Formulierung geltendem Recht (s. Art. 21 Abs. 2 BWIS).
Abs. 3: Nach geltendem Recht werden die Erklärungen der Fachstellen PSP in Form einer Verfügung erlassen (s. Art. 20 Abs. 3 BWIS sowie Art. 22 PSPV). Die Qualifizierung der Erklärungen als Verfügung ist rechtlich aber falsch, denn sie haben nur empfehlenden Charakter (s. Art. 21 Abs. 4 BWIS sowie Art. 46 Abs. 1 ISG). Die Rechte der geprüften Personen werden nur dann berührt, wenn die übertragenden Stellen anschliessend die Funktion oder den Auftrag nicht übertragen. Die Erklärungen entsprechen rechtlich eher dem Resultat eines Assessments, das die Behörden und Organisationen vor der Anstellung von Schlüsselpersonen häufig durchführen lassen. Auch die Beurteilung der Assessoren wird nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung mitgeteilt, weil der Arbeitgeber frei entscheiden kann. Die Erklärungen der Fachstellen PSP stellen Realakte im Sinne von Art. 25a VwVG dar. Für die vorliegende Situation bedeutet dies, dass die betroffene Person innert 30 Tagen nach Erhalt der Erklärung von der Fachstelle PSP eine anfechtbare Verfügung verlangen kann. Der weitere Verlauf des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG. Die vorgesehene Regelung wird den Aufwand für die PSP von Stellungspflichtigen im Rahmen der militärischen Rekrutierung verkleinern. Die Fachstellen PSP werden die Ergebnisse der Beurteilung den Stellungspflichtigen einfach mitteilen können und nur bei Bestreitung derselben eine vollständige Verfügung erlassen.
Art. 52
Art. 52 entspricht grundsätzlich geltendem Recht (s. Art. 144-149 MIG).
Abs. 1 hält fest, dass die Fachstellen PSP zur Durchführung und Bewirtschaftung der PSP ein Informationssystem einsetzen müssen.
Abs. 2: Jede Fachstelle PSP ist für die rechtmässige Bearbeitung der Daten, die sie bearbeitet, verantwortlich.
Abs. 3: Bei diesen Daten können auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile vorhanden sein (Art. 3 Bst. c und d DSG).
Abs. 4 führt die Daten auf, die im Informationssystem bearbeitet werden.
Abs. 5: Daten, die ausserhalb des Informationssystems bearbeitet werden, müssen darin vermerkt werden. Es handelt sich dabei insbesondere um Papierdokumente und Tonaufnahmen im Rahmen der Befragungen.
Art. 53
Art. 53 entspricht grundsätzlich geltendem Recht (s. Art. 144-149 MIG).
Abs. 1: Abrufverfahren
Bst. a: Die Fachstellen PSP haben Zugriff auf sämtliche Daten, für die sie zuständig sind.
Bst. b: Die einleitenden Stellen erhalten nur Zugriff auf diejenigen Daten, die sie anlässlich der Einleitung
selbst erfasst haben, sowie auf das Ergebnis der PSP.
Bst. c legt fest, auf welche Daten die übertragenden Stellen Zugriff haben.
Bst. d regelt, auf welche Daten die Informationssicherheitsbeauftragten zur Erfüllung ihrer Kontrollauf-
gaben Zugriff haben.
Bst. e: Organisationen des Bundes und der Kantone, bei denen Daten erhoben werden, haben nur Zugriff
auf Daten zur Identität der zu prüfenden oder geprüften Person. Diese Daten benötigen sie, um überhaupt zu wissen, über welche Person sie Nachforschungen anstellen und Daten liefern sollen.
Abs. 2: Schnittstellen
Bst. a regelt, auf welche Daten die Fachstelle für Betriebssicherheit Zugriff hat.
Bst. b: Damit der Armeestab (wie bis anhin) Anträge für Besuche ins Ausland mit Zugang zu klassifizier-
ten Informationen effizient bearbeiten kann, sollen Daten nach Art. 52 Abs. 4 Bst. a und d über eine Schnittstelle ins Informationssystem Besuchsanträge transferiert werden.
Bst. c Ziff. 1-3 regelt, auf welche Daten der Führungsstab der Armee zur Kontrolle des Zutritts zu Sicher-
heitszonen, zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben in Bezug auf das Personalinformationssystem der Armee und zur Durchführung der Rekrutierung der Stellungspflichtigen sowie des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals Zugriff hat.