Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten
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deshalb an, im Zweckartikel präzisere, d.h. eindeutigere Begriffe und Formulierungen zu verwenden.
Privatim bedauert, dass sich der vorgeschlagene Artikel 1 ISG nur auf die Wahrung der Eigeninteressen des Bundes beziehe und die Wahrung der Interessen der Bevölkerung nur indirekt einbezogen werde. Die Wahrung der verfassungsmässig garantierten Persönlichkeitsrechte (Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 BV) oder von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse würden nur insofern vom Gesetzeszweck miterfasst, als allfällige Mängel bei der Informationssicherheit zu einem Vertrauensverlust beim Bund führten (vgl. Erläuternder Bericht zu Art. 1 Abs. 2 Bst. d ISG). Nach Ansicht von privatim müssen durch die Informationssicherheit auch die Interessen der direkten Betroffenen selbst geschützt werden, über welche die Behörden Daten bearbeiten. Privatim schlägt daher vor, Artikel 1 Absatz 2 E- ISG wie folgt anzupassen:
2Es soll damit die folgenden öffentlichen und privaten Interessen schützen:
a) die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Bundesbehörde
b) die innere und äussere Sicherheit der Schweiz
c) die aussenpolitischen Interessen der Schweiz
d) die wirtschafts-, finanz- und währungspolitischen Interessen der Schweiz
e) die verfassungsmässigen Grundrechte der betroffenen Personen
f) die Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse
g) die Erfüllung weiterer gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen der Bundesbehörden zum Schutz von Informationen.
Angesichts des hohen Stellenwertes des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Schweiz, scheint es FER angezeigt, einen weiteren Punkt in den Absatz 2 dieses Artikels aufzunehmen: «Die Klassifizierung von Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen, die im Rahmen des Schutzes der unten beschriebenen Interessen erhoben wurden.» Damit soll betont werden, dass die vom Bund gesammelten Daten behandelt werden, als wenn sie in der Kategorie «sehr hoher Schutz» klassifiziert wären, sei es für die gesammelten Daten (im Rahmen der Personensicherheitsprüfung) oder für alle anderen Prozesse, die spezifisch Individuen oder deren Persönlichkeit betreffen.
Für LB würde es der Klärung dienen, wenn Buchstabe e wie folgt ergänzt würde: „… zum Schutz von Informationen und zum Datenschutz.“ Es sollte zudem geprüft werden, ob die für das Funktionieren von Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlichen kritischen Infrastrukturen nicht als besonders wichtiges schützenswertes Interesse in den Katalog von Artikel 1 Absatz 2 ISG aufgenommen werden sollten.
Der ETH-Rat beantragt Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d zu ergänzen mit: „… der Schweiz, ihrer Behörden und Organisationen sowie betroffener Dritter.“ Über das ganze ISG gesehen, gehe es nicht nur um Landesinteressen, sondern insbesondere auch um spezifische Interessen der betroffenen Behörden und Organisationen, deren Tätigkeiten auch ihre eigenen Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse sowie die schutzwürdigen Interessen Dritter umfasst. Insbesondere werde damit auch möglich, dass die Klassifizierung nach INTERN, VERTRAULICH und GEHEIM auch die wirtschaftlichen Interessen des ETH-Bereichs abdeckten, ohne die Kompatibilität mit dem Öffentlichkeitsprinzip zu verletzen.
In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e werde der Begriff der Bundesbehörden gebraucht: Die Benutzung dieses Begriffs ist für den ETH-Rat verwirrend, da er im Text nicht weiter vorkomme und anschliessend nur von verpflichteten Behörden und verpflichteten Organisationen gesprochen werde. Es sei somit nicht klar, ob mit Bundesbehörden nur die in Artikel 2 definierten verpflichteten Behörden oder auch die verpflichteten Organisationen gemeint sind. Die Empa erachtet es zudem als stossend, wenn nur die Behörden, nicht aber auch die Organisationen von einem solchen Informationsschutz profitieren könnten.
Die FMH beantragt, Personendaten des Bürgers in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e explizit zu erwähnen. Der Schutz des Bürgers müsse im Gesetzestext klar benannt werden. Bei einem Datenmissbrauch könnten die Persönlichkeitsrechte der Personen, deren Daten bearbeitet