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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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werden, schwerwiegend verletzt werden. Gewisse Personendaten seien ebenso gefragt wie Technologieinformationen der Industrie. Ihr finanzieller Wert sollte nicht unterschätzt werden.

Artikel 2 Verpflichtete Behörden und Organisationen

Trotz gewisser Bedenken, erscheint es ZH von der Sache her grundsätzlich sinnvoll, dass kantonale Behörden und Stellen, die im Auftrag des Bundes und unter seiner Aufsicht sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben, gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f ISG in den Geltungsbereich des ISG fallen. Nur so könne die durchgängige Sicherheit von Informationen im ganzen Verantwortungsbereich des Bundes gewährleistet werden. Die Regelung greife zwar in die Organisationsautonomie der Kantone ein, es wäre aber nicht praktikabel, in einer Verwaltung zwei oder mehrere unterschiedliche Sicherheitsregimes anzuwenden.

ZG beantragt, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f sei wie folgt zu ändern: „«2Es gilt für die nachstehenden Organisationen (verpflichtete Organisationen): f. kantonale Behörden und Stellen, die im Auftrag des Bundes und unter seiner Aufsicht in Zusammenarbeit mit dem Bund sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben.“ Die Informationssicherheit betreffe die Kantone nicht nur als Vollzugsbehörden von Bundesaufgaben, wie die Vorlage vorgebe. Die Kantone operierten im Sicherheitsbereich nicht als klassische Vollzugsorgane «im Auftrag des Bundes und unter seiner Aufsicht». Im Bereich der Inneren Sicherheit nehmen sie hoheitliche Befugnisse wahr. Die Bundesorgane seien Teilnehmer im Sicherheitsverbund und gelegentlich sogar Auftragnehmer der Kantone. Die Kantone würden aber nicht vom Gesetzesentwurf erfasst, wenn sie nicht «im Auftrag des Bundes» handelten. Das mache keinen Sinn, da gerade auch im Bereich der Inneren Sicherheit sensitive und klassifizierte Informationen und Daten anfallen und ausgetauscht würden, die besonderen Schutz verdienten.

Für BS ergibt sich weder aus dem vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut (Art. 2 Abs. 2 Bst. f ISG) noch aus den Erläuterungen klar, welche Tätigkeiten kantonaler Behörden in den Geltungsbereich fielen. BS regt an, Artikel 87 ISG um eine Bestimmung zu ergänzen, wonach der Bundesrat die Tätigkeiten gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f durch Verordnung festzulegen habe. Damit die Auswirkungen auf den Kanton abgeschätzt werden können, sollte bereits die Botschaft eine Fassung dieser Liste aus heutiger Sicht enthalten. Ausserdem sollte die Botschaft auch klarstellen, was unter «unter Aufsicht» zu verstehen ist.

Für GE ist es notwendig zu die in Artikel 2 Buchstabe f vorgesehenen kantonalen Behörden und Stellen exakt zu bezeichnen, insbesondere was gemeint ist mit «sensible Aufgaben im Auftrag und unter Aufsicht des Bundes». Diese Informationen würden erlauben, die möglichen technischen und finanziellen Konsequenzen für die Infrastrukturen genauer zu bemessen.

Der Geltungsbereich des ISG werde in Artikel 2 ausgesprochen breit gefasst. Dafür gibt es aus Sicht der SP gute Gründe, bewege sich das ISG doch in einem derart stark vernetzten Bereich, dass ein stärker sektorielles oder föderalistisches legislatives Vorgehen schnell an seine Grenzen stossen würde.

Für privatim ist es grundsätzlich sinnvoll, dass nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f ISG kantonale Behörden und Stellen, die im Auftrag des Bundes und unter seiner Aufsicht sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben, in den Geltungsbereich des ISG fallen. Nur so könne die durchgängige Sicherheit von Informationen im ganzen Verantwortungsbereich des Bundes gewährleistet werden. Daraus ergäbe sich aber für die Kantone die praktische Notwendigkeit, ihre eigenen Informationssicherheitsregeln an das ISG anzupassen; es wäre nicht praktikabel, in einer Verwaltung zwei oder mehrere unterschiedliche Sicherheitsregimes anzuwenden. Damit werde auf Kantons- (und allenfalls Gemeinde-)ebene Handlungsbedarf ausgelöst, weil das ISG Massnahmen vorsieht (namentlich Personensicherheitsprüfung und Betriebssicherheitsverfahren), die auf der Stufe Kanton (und allenfalls Gemeinde) vermutlich weitgehend noch nicht oder nur ansatzweise geregelt seien. Daher müssten die Kantone die Dienste der Bundesfachstellen in Anspruch nehmen können. Soweit das ISG die kantonalen Stellen direkt verpflichte, müssten die Leistungen (z.B. Durchführung des PSP) vom Bund finanziert werden. Privatim beantragt deshalb den Artikel 89 ISG um eine Regelung zu ergänzen, die vorsehe, dass kantonale Behörden und Stellen die Leistungen der im ISG vorgesehenen Fachstellen des Bundes in Anspruch nehmen könnten. Falls andere als die in