Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten
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Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f ISG vorgesehenen Stellen diese Leistungen in Anspruch nehmen (wenn also der Kanton für weitere Kantonsmitarbeitende eine PSP einführt), dann soll der Bund dafür kostendeckende Gebühren erheben. Falls dieser Antrag nicht umgesetzt werde, sei die Lösung des Bundesdatenschutzgesetzes gegenüber der vorgeschlagenen Regelung in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f ISG vorzuziehen (Selbstverantwortung der Kantone, solange Minimalstandards eingehalten werden, Art. 37 Abs. 1 DSG).
Die SIK beantragt Buchstabe f zu streichen, falls ihr Antrag zu Artikel 89 nicht umgesetzt werde (siehe unten Bemerkungen der SIK zu Art. 89).
Insecor regt an, den Artikel mit „Geltungsbereich“ zu benennen. Die verpflichteten Bundesstellen neben den „sicherheitsempfindlichenTätigkeiten“ in einem Artikel zu umschreiben schaffe mehr Verwirrung als Klarheit. Insecor empfiehlt diese beiden unterschiedlichen Themen entsprechend aufzugliedern (vgl. die Anmerkungen zu „Begriffe“). Insecor regt dringend an, den sachlichen Geltungsbereich im Erläuternden Bericht (Kap. 1.2.2.1) sowie im Gesetzestext dahingehend zu präzisieren, dass die gesamtheitliche Betrachtung der Gefahren (integrale Sicherheit) wichtig sei. Die Thematik „IT-Sicherheit“ lasse sich schwer strikte von der „Cyber-Sicherheit“ trennen, soweit sinnvoll sei eine solche Trennung aber vorzunehmen.
Für it-rm reicht es aus Sicherheitsüberlegungen nicht aus, dass nur kantonale Behörden, die im Auftrag des Bundes und unter seiner Aufsicht sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben, dem Gesetz unterstehen. Unterstehen sollten ihm vielmehr alle kantonalen Behörden, welche in ihrer Funktion Einsicht in sicherheitsempfindliche Informationen des Bundes haben, ihm solche zustellen oder solche bearbeiten müssen. Ansonsten habe man bei den kantonalen Stellen gegebenenfalls weniger oder effizientere Sicherheitsmassnahmen und somit weniger oder mehr Schutz der Informationen. Der Begriff Auftragsverhältnis suggeriere ein Subordinationsverhältnis. Es könnte aber auch sein, dass sensitive Informationen zwischen Bund und Kantone transferiert werden, welche für die Erfüllung von Arbeiten benötigt werden, welche unter die Hoheit der Kantone fallen. Weiter sollte ergänzt werden, dass auf Organisationen und Institutionen, welche kritische Infrastrukturen betreiben (Art. 81 ff.), dieses Gesetz Anwendung finde. Die Liste in Absatz 3 ist nach Ansicht von it-rm nicht abschliessend und sollte daher mit „namentlich“ oder „unter anderem“ ergänzt werden.
Für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten sollen auch “Organisationen des privaten Rechts“ dem ISG unterstellt werden. Auf welche privatrechtlichen Organisationen das ISG ganz oder teilweise anwendbar sein soll, wird gemäss Artikel 87 Absatz 4 ISG durch den Bundesrat in einer Verordnung festgelegt. LB empfiehlt, dass beim Erlass dieser Verordnung die interessierten Kreise der Wirtschaft beigezogen werden, einschliesslich die im Bereich der Informatik tätigen Fachverbände, wie ICT Switzerland und deren Mitglieder sowie die auf Informationssicherheit spezialisierten Fachorganisationen ISSS, Clusis, swissecurity.org und deren Mitgliedorganisationen.
Artikel 3 Verhältnis zur Spezialgesetzgebung
Obwohl Artikel 3 Absatz 1 ISG die Anwendung des BGÖ vorbehält, erscheint es ZH fraglich, ob eine zum Voraus erfolgte Klassifizierung nach Artikel 14 ISG die Entscheidungs- und Ermessensfreiheit einer nach Artikel 10 Absatz 1 BGÖ zuständigen Behörde weiter im vollen Umfang belasse. ZH bezweifelt es. Eine gesetzgeberische Koordination sei deshalb hier wünschenswert.
TI begrüsst das Prinzip, wonach die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) über den Zugang zu amtlichen Dokumenten auf der Grundlage des ISG (intern, vertraulich, geheim) sowohl auf nicht klassifizierte als auch auf klassifizierte Informationen Anwendung finden sollen. Das Ergebnis der üblichen Interessensabwägung auf der Grundlage des BGÖ (Art. 7) werde dann die eventuellen Einschränkungen des Rechts auf Zugang zu den Informationen rechtfertigen. Betreffend das Verhältnis des ISG zu anderen Bundesgesetzen weise Absatz 2 richtigerweise darauf hin, dass das ISG als ergänzendes Recht anzusehen sei, mit besonderem Bezug auf den Schutz von Personendaten. Das bedeutet, dass Personendaten im Aufgabenbereich der Bundesbehörden weiterhin zu Recht nach dem DSG behandelt werden und, was die Schutzmassnahmen betrifft (organisatorische, technische, physische und personelle), in die diesbezüglichen und punktuellen Bestimmungen des ISG inte-