Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten
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heitsüberprüfung auch hier analog zu Artikel 50 des Entwurfes ISG betreffend der Personensicherheitsüberprüfung klar festzusetzen. In Absatz 2 werde erwähnt, dass die Berechtigungen nur schon bei „Anhaltspunkten“ für eine Gefährdung der Informationssicherheit entzogen werden können. Dies könnte für die betroffenen Personen eine sehr harte Massnahme darstellen, da allenfalls im konkreten Fall bei genauerer Hinsicht später ausgeschlossen werden könne, dass - trotz Vorliegen von Anhaltspunkten - eine effektive Gefahr bestehe. Heirate beispielsweise eine überprüfte Person einen Ehegatten aus einem Krisengebiet, kann dies zunächst einen Anhaltspunkt für eine Gefährdung darstellen. Anschliessend sollte aber die Möglichkeit bestehen, dass trotz Vorliegen von Anhaltspunkten der klare Beweis erbracht werden könne, dass eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen sei. Aufgrund des rechtlichen Grundsatzes von "audiatur et altera pars", bzw. dem Anspruch auf das rechtliche Gehör, müsse bei personellen Massnahmen die Möglichkeit bestehen, dass die betroffene Person nach dem vorläufigen Entzug der Berechtigung in einem umfassenden Verfahren darlegen könne, dass bei ihr trotz vermuteter Anhaltspunkte weiterhin eben gerade keine Sicherheitsgefährdung vorliege.
Die CVP befürwortet, dass Berechtigungen für den Umgang mit Informationen und IKT-Mitteln restriktiv erteilt werden und dass diese Berechtigungen regelmässig auf ihre Gültigkeit überprüft werden.
Crusis begrüsst den Inhalt dieses Artikels, aber warum wird der Entzug der Berechtigungen nicht ausdrücklich als automatisch erwähnt. Wenn dies der Fall sein soll, sollte dies ausdrücklich gesagt werden.
Artikel 31 Sicherheitszonen
Für SO sollte aus Datenschutzüberlegungen bei den biometrischen Verifikationsmethoden klar gestellt werden (entweder im Gesetzestext oder zumindest in den Erläuterungen), dass nicht die Rohdaten selbst gespeichert werden dürfen.
Aus Sicht TG sollte die Verwendung von biometrischen Verifikationsmethoden genauer geregelt werden. So sei insbesondere festzulegen, wie lange entsprechende Profile aufbewahrt werden dürften. Bei der Erlaubnis zu Taschen- und Personenkontrollen könnten faktisch Amts- und Berufsgeheimnisse verletzt werden. Zudem stelle diese Bestimmung eine grosse Gefahr für die Sicherheit dar, da allenfalls bei einer Überprüfung der Effekten höchster Geheimnisträger das sicherheitsmässig nicht entsprechend hoch qualifizierte Kontrollpersonal unweigerlich von Geheimnissen Kenntnis erhalten könnte, welche nicht der eigenen Sicherheitsstufe des Kontrollpersonals genügten. Die Erlaubnis zu Personen- und Taschenkontrollen, wozu zukünftig auch die Kontrolle (und die Gefahr der faktischen Manipulation) von Laptops gehören könnte, müsse deshalb unbedingt genauer umschrieben werden, damit der Zweck des Gesetzes nicht obsolet werde. Unangemeldete Raumkontrollen des Personals müssten ebenso näher umschrieben werden, zumal dadurch allenfalls private Wohnräume betroffen sein könnten, was bei einer generellen Kontrollzulässigkeit zu einem Konflikt mit der Achtung des Privat- und Familienlebens von Artikel 8 EMRK führen könnte.
TI sieht die Vorgaben unter Absatz 3 Buchstabe a als einschränkend an, da sie nur die derzeit verwendete Technik berücksichtigen. Für TI wäre daher eine Änderung der Formulierung angebracht, so dass möglichen künftigen technologischen Entwicklungen Rechnung getragen werden könne. Das hätte den Vorteil, dass eine Gesetzesänderung nicht mehr notwendig wäre.
Für VD sind die Voraussetzungen für Massnahmen nach Absatz 4 im Sinne der Verhältnismässigkeit zu präzisieren.
Für die SP sollte die Verwendung von biometrischen Verifikationsmethoden im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a dieser Bestimmung genauer geregelt werden. So sei insbesondere festzulegen, wie lange entsprechende Profile aufbewahrt werden dürfen. Bei der Erlaubnis zu Taschen- und Personenkontrollen nach Absatz 3 Buchstabe d könnten faktisch Amts- und Berufsgeheimnisse verletzt werden. Die Erlaubnis zu Personen- und Taschenkontrollen müsse deshalb näher umschrieben werden, damit der Zweck des Gesetzes nicht obsolet werde. Unangemeldete Raumkontrollen des Personals im Sinne von Absatz 3 Buchstabe e