Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 32Fedlex · Ergebnisbericht
[Geben Sie Text ein]
Für den ETH-Rat ist unklar, ob die Bestimmungen im 3. Kapitel nur für die verpflichteten Behörden Anwendung finden würden (bei wörtlicher Auslegung könne dies so verstanden werden) und somit die verpflichteten Organisationen gar nicht unter dieses Kapitel fallen würden. Gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b könne sich die Situation ergeben, dass bei einem sicherheitsempfindlichen Auftrag Angestellte des zu beauftragenden Unternehmens der PSP unterliegten, die Auftrag gebenden Mitarbeitenden einer Institution des ETH-Bereichs aber nicht. Da gemäss Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 2 vor der Auftragsvergabe das Ergebnis der PSP abgewartet werden müsse, kann dies für die betroffene Institution des ETH-Bereichs zu erheblichen Verzögerungen bei der Auftragsvergabe führen. Für die PSP sei eine (kurze) Maximaldauer festzuschreiben, um Auftragsvergaben nicht unverhältnismässig zu verzögern.
Artikel 33 Liste der Funktionen mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit
Das BGer macht darauf aufmerksam, dass dieser Artikel für das BGer wesentlich sei und deshalb nicht zu seinem Nachteil verändert werden dürfe.
Artikel 34 Zu prüfende Personen
Wenn schon bundrechtlich der Bundesrat und der „Bundeskanzler“ von einer Personensicherheitsüberprüfung ausschlossen würden, macht es für TG keinen Sinn, in den Kantonen bloss die Regierungsmitglieder von der Prüfung auszunehmen. Die Bestimmung vergesse, dass in den Kantonen die Staatsschreiber auch als Magistratspersonen gelten und deshalb ebenfalls von der Überprüfung auszunehmen seien. Andernfalls könnten die Regierungsratsgeschäfte gar nicht durchgeführt werden.
Das BGer macht darauf aufmerksam, dass dieser Artikel für das BGer wesentlich sei und deshalb nicht zu seinem Nachteil verändert werden dürfe.
Artikel 33 i.V.m. Artikel 34
Der ETH-Rat weist darauf hin, dass während Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b auch Personen in eine Personensicherheitsprüfung miteinbeziehe, welche für die verpflichteten Behörden oder Organisationen tätig seien, Artikel 33 wiederum nur die verpflichteten Behörden in der Pflicht sehe, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Liste der Funktionen zu verfassen, für deren Aufgabenerfüllung die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erforderlich ist. Dies könne zur eigentümlichen Situation führen, dass bei einem sicherheitsempfindlichen Auftrag Angestellte des zu beauftragenden Unternehmens der PSP unterliegen, die Auftrag gebenden ETH-Mitarbeitenden hingegen nicht. Artikel 33 sei noch einmal zu überdenken. Die Verordnung zur Personensicherheitsprüfung (SR 120.4) führe möglicherweise just diese Liste der Funktionen mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit weiter aus bzw. die gemäss Artikel 33 verlangte Liste sollte mit der in der PSPV genannten Liste möglicherweise identisch sein. Der ETH-Rat schlägt vor, falls die Liste der Funktionen mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit mit derjenigen in der PSPV identisch sei, sei dies im ISG entsprechend klarzumachen bzw. habe die PSPV ebenfalls auf Artikel 33 ISG zu verweisen.
Artikel 35 Prüfstufen
Bei Personen mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen gehört aus Sicht des NDB die standardmässig durchgeführte persönliche Befragung durch entsprechend geschultes Personal ausnahmslos zu jeder PSP. Der Bericht zum ISG halte korrekterweise fest, dass eine der heikelsten und intensivsten Sicherheitsbedrohungen dann entstehe, wenn Personen Verrat oder Sabotage übten (Bericht S. 20). Solche Bedrohungen liessen sich im Vorfeld in aller Regel nicht alleine aus der Abfrage von Registern erkennen, sondern bedingten die vertiefte Auseinandersetzung mit der zu prüfenden Person. Der Verzicht auf diese Massnahme stehe in Widerspruch zur eben zitierten Analyse und bedeute eine markante Einbusse bei der Möglichkeit, Sicherheitsrisiken frühzeitig zu erkennen. Der NDB verlangt daher die Durchführung von persönlichen Befragungen als Standardmassnahme bei Prüfungen nach Artikel 35 Buchstabe b.