Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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müssten ebenso näher umschrieben werden, zumal dadurch allenfalls auch private Wohnräume betroffen sein könnten, was bei der generellen Kontrollzulässigkeit zu einem Konflikt mit der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention führen könnte.

Privatim beantragt zumindest in der Botschaft zu Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a ISG zu ergänzen, dass für die biometrischen Verifikationsmethoden ausschliesslich Hash-Werte der jeweiligen Daten und nicht die Rohdaten selber abgelegt werden dürfen.

Clusis begrüsst diesen Artikel, der eine genügende Rechtsgrundlage für die Bearbeitung von Personendaten, insbesondere besonders schützenswerte, schafft.

3. Kapitel: Personensicherheitsprüfungen Allgemein

LU stellt im Kapitel Personensicherheitsprüfungen eine gewisse Überreglementierung fest, welche die Kantone dazu anhalte, verschiedene neue und vor allem kostspielige Prozesse einzuführen. LU beantragt daher eine generelle Überarbeitung des Kapitels mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Kantone zu reduzieren.

UR anerkennt die Wichtigkeit von Personensicherheitsprüfungen, da eine der heikelsten und intensivsten Sicherheitsbedrohungen dann entstehen könne, wenn Personen, die über Zugang zu höher klassifizierten Informationen verfügen, Verrat oder Sabotage üben. Sensitive Funktionen sollten deshalb ausschliesslich Personen anvertraut werden, die möglichst weitgehend Gewähr dafür bieten, dass sie das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen.

Die Reduzierung der Prüfstufen hat für SG keine Auswirkungen auf die Mitwirkung der Kantonspolizei im Personensicherheitsprüfungsverfahren. Die Mitwirkung der Kantonspolizei sei unter Artikel 39 ISG geregelt und unterscheide sich nicht wesentlich von den heute geltenden Bestimmungen im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120). Nachdem die heute geltenden Bestimmungen überzeugten, hat SG keine grundsätzlichen Einwände gegen die neuen Bestimmungen zur Personensicherheitsprüfung.

Die SP regt an, Artikel 20 Absatz 1 BWIS in modifizierter Form ins ISG zu übernehmen: „Artikel 32bisPrüfungsinhalt: Bei der Sicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung der verfassungsmässigen Meinungs- und Informationsfreiheit werden keine Daten erhoben.“ Da es um Daten gehe, die aus Sicht des Daten- und Persönlichkeitsschutzes äusserst sensitiv seien, ist für die SP eine ausreichend hohe regulatorische Dichte in diesem Bereich zwingend. Auch sei wie bisher explizit auszuschliessen, dass Fichen über die politische Betätigung angelegt würden.

Für CP und CVAM ist das 3. Kapitel des ISG (Art. 32-55), das die Voraussetzungen und das Verfahren der Personensicherheitsprüfung regelt, ein echter Gewinn für die Garantie des Persönlichkeitsrechts und die Rechtssicherheit für Personen im sensiblen Bereich der Informationssicherheit, wo das öffentlichen Interesse ein gewisses Gewicht bis Übergewicht hat.

Privatim begrüsst die klare Regelung der Personensicherheitsprüfungen (PSP) und die klare Regelung der Informationssysteme. Allerdings sieht privatim in zwei Punkten dringenden Klärungsbedarf (vgl. Bemerkungen zu Artikel 47 und 53).

Insecor begrüsst eine einheitliche und klare Regelung der Personensicherheitsprüfung.

LB bemerkt, dass im Bereich der Personensicherheitsüberprüfung die Anforderungen aus dem Persönlichkeits- und Datenschutzes beachtet werden müssten, da die Personensicherheitsüberprüfung in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre (Artikel 13 BV) der betroffenen Personen eingreife.