Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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Artikel 37 Einwilligung

BE beantragt, Artikel 37 mit einem neuen Absatz 3 wie folgt zu ergänzen: „3 Die Kantone können durch Gesetz vorsehen, dass Personensicherheitsprüfungen auch für andere Funktionen ohne Einwilligung der zu prüfenden Personen durchgeführt werden können.“ Die Kantone sollten die Möglichkeit haben, auch in anderen sensiblen Bereichen der Kantons- oder Gemeindeverwaltungen, z.B. der Polizei, eine Personensicherheitsüberprüfung ohne die Einwilligung der zu prüfenden Person vorzusehen (z.B. für den Zugang zu wichtigen Infrastrukturen oder klassifizierten Daten).

TI möchte das Prinzip der Regelung, welches er befürwortet, nicht in Frage stellen. TI fragt sich nur, welche Folgen es haben könnte, wenn die Person, welche der Prüfung unterstellt werden soll, ihre Einwilligung verweigert.

Für Clusis ist es klar, dass eine Sicherheitskontrolle ohne die Zustimmung der betroffenen Person nicht durchgeführt werden kann. Es müsse aber präzisiert werden, dass die Beschäftigung einer solchen Person mit sicherheitssensiblen Aufgaben voraussetzt, dass die Sicherheitsprüfung durchgeführt wurde. Eine Formulierung wie: «eine Sicherheitskontrolle kann vor jeder Auftragsvergabe durchgeführt werden, sofern die Kandidaten vorher ausreichend informiert werden.

LB bemerkt, dass nach den Grundsätzen des Persönlichkeits- und Datenschutzes (Artikel 4 Absatz 5 DSG) die Einwilligung die ausreichende vorgängige Information der betroffenen Person über die Personensicherheitsprüfung und die dabei gemäss Artikel 39 ISG erhobenen Daten voraussetze. Da die erhobenen Daten auch besonders schützenswerte Daten im Sinne Artikel 3 Buchstabe e DSG umfassten, müsse die Einwilligung ausdrücklich abgegeben werden.

Artikel 38 Zeitpunkt der Personensicherheitsprüfung

Dem ETH-Rat fehlt im jetzigen Vernehmlassungsentwurf eine Regelung, welche klarstellt, wie vorzugehen ist bzw. was gilt, falls eine Personensicherheitsprüfung (PSP) nicht vorgängig erfolgt ist bzw. diese vor Zuteilung einer Funktion an eine Person nicht erfolgt ist. Gerade im Forschungsbereich könnten Personen in Forschungsprojekten erst zu einem späteren Zeitpunkt bzw. erst kurzfristig und daher ohne vorgängige Kontrollmöglichkeit mit Aufgaben betraut werden, deren sicherheitsrelevanter Aspekt nicht auf den ersten Blick ersichtlich sei und auch von den beteiligten Projektpartnern nicht schon vorgängig als solcher erkannt worden sei. Das Fehlen einer klaren Regelung für die Durchführung einer nachträglichen PSP und insbesondere der Konsequenzen daraus werde in der Praxis unweigerlich zu einem Konflikt zwischen den personalrechtlichen Ansprüchen der betroffenen Person und den sicherheitspolitischen Absichten des ISG mit einer zeitlich unbefriedigenden Dauer führen. Der ETH-Rat schlägt vor, dass die PSP in diesen Fällen nachträglich mit Einwilligung der entsprechenden Person zu erfolgen habe. Verweigere die Person die Einwilligung für eine PSP, so solle die zuständige verpflichtete Behörde ohne finanzielle, personalrechtliche oder anderweitige Konsequenzen berechtigt sein, die entsprechende Person von einer Funktion zu entheben bzw. die Ausführung einer Tätigkeit zu untersagen, für welche eine PSP vorgesehen wäre.

Artikel 39 Datenerhebung

Für VD müssen die kantonalen Polizei- und Nachrichtendienste wie heute mit der Durchführung der Personensicherheitsprüfung beauftragt werden; sie müssen berechtigt sein, auf die Gesamtheit der in Artikel 39 genannten Daten zugreifen zu können.

NE stellt fest, dass eine Steuerbehörde berechtigt sein kann, Steuergeheimnisse im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung (PSP) weitergeben, soweit dies eine rechtliche Grundlage dies ausdrücklich vorsieht.

Die SP regt an, die bisher im BWIS enthaltene Einschränkung beizubehalten, Drittpersonen nur befragen zu dürfen, wenn die betroffene Person zugestimmt hat. Die im ISG Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c vorgeschlagene vollständige Aushebelung des Bankgeheimnisses lehnt die SP ab. Das Bankgeheimnis soll in geeigneter Form gegenüber den Steuerbehörden