Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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aufgehoben werden. Dann können die Organe der Personensicherheitsprüfung alle relevanten Angaben über die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Personen bei den Steuerbehörden abrufen und müssen sich nicht an Private (Banken etc.) wenden.

Clusis begrüsst diesen Artikel, der eine genügende gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten, insbesondere auch von besonders schützenswerten darstellt.

Der NDB verlangt, dass auf Ebene der Ausführungsbestimmungen festzuhalten sei, dass der Informationsaustausch dann über den NDB stattzufinden habe, wenn die ausländische Dienststelle Teil einer nachrichtendienstlichen Organisation sei.

Artikel 40 Kostentragung

AI beantragt, Artikel 40 mit dem Vorbehalt zu versehen, dass der Bund die Kosten für Sicherheitsüberprüfungen, die in seinem Auftrag ausgeführt würden, vollständig trage. Die Aufwendungen der Kantone, die ihnen mit Tätigkeiten anfallen, die sie im Auftrag des Bundes ausübten, müssten vollständig entschädigt werden. Dies sollte im Gesetz ausdrücklich und unmissverständlich so festgehalten werden.

Für TG ist bei der Kostentragung der Grundsatz zu erwähnen, dass die Kosten für eine Sicherheitsüberprüfung nicht der zu überprüfenden Privatperson angelastet werden dürften, da sonst die Gefahr bestehe, dass Sicherheitsüberprüfungen in finanzieller Rücksicht auf die einem allenfalls bekannten Personen möglichst selten vorgenommen würden.

TI weist darauf hin, dass für die Grundsicherheitsprüfung die zuständigen Fachstellen für Personensicherheitsprüfungen zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos Daten über die zu prüfende Person erheben können, indem sie auch auf diverse Register zugreifen können (s. Bst. d und e). Insbesondere für die Polizei, die über zahlreiche Datenbanken mit sehr vielen Informationen verfügt (z.B. Kantonsjournal), sei eine genaue Definition dieses Begriffs unerlässlich, damit die Verwendung von Daten, welche mit dem Zweck nichts zu tun haben, vermieden werde.

Artikel 41 Einstellung

TG vermisst eine Regelung darüber, was mit den erhobenen Daten bei erfolgreicher Sicherheitsüberprüfung geschehen soll. Es werde beispielsweise nicht geregelt, wie lange diese Daten aufbewahrt werden dürften. Dies sollte gesetzlich geregelt werden. Ebenso sollte das Recht auf eine umfassende Löschung alter Daten erwähnt werden, damit Personen, welche früher die Vorgaben nicht erfüllten, zu einer späteren Zeit allenfalls wieder die Gelegenheit zu einer Neubeurteilung erhielten.

Artikel 42 Sicherheitsrisiko

Die CVP spricht sich für eine Definition, was als Sicherheitsrisiko anzusehen ist, aus.

Für LB ist nicht ganz klar, wie das Sicherheitsrisiko beurteilt werde, wenn die zu prüfende Person ihre Einwilligung zur erstmaligen Prüfung oder zu deren Wiederholung nach Artikel 50 ISG verweigere, zurückziehe oder an der Prüfung nicht mitwirke (Artikel 41 Absatz 1 ISG): Die Person gilt in diesen Fällen als “nicht geprüft“ (Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 ISG): Kann die betreffende Person dann für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Artikel 33 ISG überhaupt nicht eingesetzt werden, bzw. ist sie bei Weigerung der Wiederholung der Prüfung aus dieser Tätigkeit zu entfernen? Die Entscheidung über den Einsatz der betreffenden Person obliegt dann offenbar gemäss Artikel 46/47 ISG der übertragenden Stelle

Artikel 43 Ergebnis der Beurteilung

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d ist für TI unbefriedigend, denn nicht einmal durch den Kommentar im Erläuternden Bericht werde klar, ob aufgrund einer solchen Erklärung nach Verstreichen einer bestimmten Zeitspanne das Ergebnis der Beurteilung neuerlich geprüft wird.

Artikel 44 Mitteilung der Beurteilung

ZG beantragt, die «Kann-Bestimmung» von Artikel 44 Absatz 4 durch eine «Muss-Bestimmung» zu ersetzen. Bei potentiell gewalttätigen Personen seien die für das Überlas-