Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten
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sen oder den Entzug der persönlichen Armeewaffe zuständigen Stellen zwingend zu informieren. Die Meldung derartiger Personen dürfe nicht dem Ermessen der prüfenden Stelle überlassen werden. Die damit verbundenen Risiken wären viel zu gross.
SG weist darauf hin, dass Artikel 14 des Militärgesetzes (SR 510.10) auf den im erläuternden Bericht auf S. 58, Bemerkungen zu Artikel 44 Absatz 3 ISG, verwiesen werde, nicht mehr existiere und per 1. Januar 2004 aufgehoben worden sei.
Artikel 47 Mitteilungspflicht
Die Erklärungen der Fachstellen PSP haben empfehlenden Charakter (Artikel 46 ISG). Gleichwohl hat die übertragende Stelle der zuständigen Fachstelle PSP mitzuteilen, ob sie die Ausübung von sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten einer Person überträgt oder nicht und ob bei der Übertragung der Tätigkeiten von allfälligen von der Fachstelle PSP empfohlenen Auflagen abgewichen wird. Grund für diese Mitteilungspflicht sei, so die Erläuterungen zu Artikel 47 ISG, dass die Fachstelle PSP einen Überblick über die Praxis der übertragenden Stellen behalte und die notwendigen Lehren ziehe. Diese Argumentation ist für BS nicht schlüssig: Weshalb sollten die Fachstellen PSP, die ihre Beurteilung anhand objektiver Kriterien vornehmen sollen, ihre Praxis anpassen, wenn sie feststellen, dass die übertragenden Stellen ihre Empfehlungen nicht oder jeweils nur teilweise befolgen? Es bestehe die Gefahr, dass die Fachstellen PSP ihre Prüfungen nicht mehr mit der notwendigen Objektivität ausführten. Es sei sogar denkbar, dass dies dazu führe, dass sich die Fachstelle PSP nach den Wünschen und Bedürfnissen der übertragenden Stellen richte. Dies wiederum würde zu neuen Sicherheitsrisiken führen.
Für privatim ist nicht schlüssig, weshalb die Fachstellen PSP, die ihre Beurteilung anhand objektiver Kriterien vornehmen sollen, ihre Praxis anpassen sollten, wenn sie feststellen, dass die übertragenden Stellen ihre Empfehlungen nicht oder jeweils nur teilweise befolgen. Führt dies letztendlich nicht dazu, dass die Fachstellen PSP sich den Wünschen und Bedürfnissen der übertragenden Stellen beugen und ihre Kernaufgabe, die Beurteilung eines allfälligen Sicherheitsrisikos, welches von einer Person ausgehen kann, nicht mehr mit der notwendigen Objektivität ausführen? Sollte den Fachstellen PSP nicht vielmehr verbindlichere Mittel an die Hand gegeben werden, um bei allfältigen Sicherheitsrisiken wirksam agieren und nicht bloss mit Empfehlungen handeln zu können? Diese Fragen müssten in den Erläuterungen zu Artikel 46 ff geklärt werden.
Die Nationalbank steht der in Artikel 47 statuierten schriftlichen Mitteilungspflicht, wenn die für die Übertragung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zuständige Stelle sich über eine Risiko- oder Feststellungserklärung der Prüfstelle hinwegsetzt oder von empfohlenen Auflagen abweicht, kritisch gegenüber und lehnt sie als unzulässigen Eingriff in die Vollzugsautonomie der Behörden ab. Diese Mitteilungspflicht stehe auch im Widerspruch zu Artikel 46, wonach die Erklärungen der Prüfstelle (lediglich) empfehlenden Charakter haben und der Entscheid über die Übertragung sicherheitsempfindlicher Aufgaben ausschliesslich bei der übertragenden Stelle liege.
Artikel 50 Wiederholung
TI hält die angegebenen Zeiträume für die Wiederholung der Sicherheitsprüfung für zu weit gefasst. TI schlägt vor, die Grundsicherheitsprüfungen innerhalb von 5 Jahren und die erweiterte Prüfung innerhalb von 3 Jahren durchzuführen.
Artikel 51 Rechtsschutz
Die Regelung, wonach die geprüfte Person innert 30 Tagen nach Erhalt der Erklärung eine Verfügung der Fachstelle PSP verlangen könne, läuft aus Sicht von TG der vorherigen Bestimmung entgegen, wonach nur während zehn Tagen in die Prüfungsunterlagen Einsicht genommen werden dürfe. Wer ein Rechtmittel ergreife, sollte während der gesamten Rechtsmittelfrist in die Akten Einblick nehmen dürfen. Die in Absatz 1 genannte Frist von zehn Tagen sei somit auf 30 Tage auszuweiten. Es mache keinen Sinn, wenn eine Person beispielsweise nach zwei Wochen einen Anwalt beiziehen will, dieser dann aber, weil die Einsichtsfrist von 10 Tagen bereits abgelaufen ist, ein Rechtsmittel einlegt, ohne die Akten kennen zu dürfen.