Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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SO geht davon aus, dass nur sehr wenige kantonale Mitarbeitende vom Gesetz erfasst würden. Der Botschaft liessen sich jedoch diesbezüglich keine näheren Angaben entnehmen. Auch wenn nur einzelne Kantonsmitarbeitende Aufgaben für den Bund wahrnehmen würden, habe dies zur Folge, dass die ganzen kantonalen ICT-Systeme den Anforderungen des ISG genügen müssten. Dies wäre mit sehr hohem Aufwand verbunden. SO bittet deshalb, zu prüfen, ob nicht analog der Regelung in Artikel 37 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes die Zuständigkeit für die Informationssicherheit den Kantonen übertragen werden kann, sofern sie bestimmte Minimalstandards einhalten. Diese müssten im ISG oder in der Verordnung abschliessend aufgezählt werden.

BS sieht sich vom ISG nur betroffen, wenn nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f. ISG im Auftrag des Bundes sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 ISG ausgeübt würden. In diesem Fall müssten die Massnahmen gemäss Artikel 89 Absatz 1 ISG umgesetzt werden. Die Abteilung Informatiksteuerung und Organisation (ISO) habe mit der systematischen Vorbereitung des ISMS.BS (Informations-Sicherheits-Management-System) bereits Vorarbeiten geleistet, um das Gesetz bzw. die Massnahmen in BS umsetzen zu können. Die Kantone würden verpflichtet, eine Dienstelle für Fragen bezüglich Informationssicherheit zu definieren (Artikel 89 Absatz 3 ISG). Diese Dienststelle fungiere als Ansprechpartner für die Bundesbehörden. Mit dem kantonalen IT-Sicherheitsverantwortlichen in der ISO werde dies erfüllt.

AI beantragt, in Artikel 89 festzuhalten, dass der Bund die Kantone für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, die im Auftrag des Bundes und unter seiner Aufsicht ausgeübt würden, einschliesslich der dafür erforderlichen Infrastruktur vollständig entschädige. Die Aufwendungen der Kantone, die ihnen mit Tätigkeiten anfielen, die sie im Auftrag des Bundes ausübten, müssten vollständig entschädigt werden. Dies sollte im Gesetz ausdrücklich und unmissverständlich so festgehalten werden. Im weiteren sollten die Kantone für Leistungen gemäss Informationssicherheitsgesetz direkt und unentgeltlich auf die entsprechenden Fachstellen des Bundes zugreifen können. Auch diese Ergänzung sei in Artikel 89 vorzunehmen.

TG beantragt, Artikel 89 Absatz 2 des Entwurfes ISG ersatzlos zu streichen. Die Kantone seien bei der Auswahl des eigenen Personals unabhängig. Es gehe nicht, dass der Bund dem Kanton vorschreibe, wie dieser das eigene Personal auszuwählen habe. Selbst wenn es vorliegend nur darum gehe, dass Kantone im Auftrag des Bundes sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausführten, müsse es weiterhin in der Kompetenz der einzelnen Kantone liegen, welches Personal für welche Aufgaben eingesetzt werden dürfe. Zudem sei der Kanton aufgrund der Nähe zum eigenen Personal auch viel besser in der Lage, die Gefahrenpotenziale in den eigenen Reihen abschätzen zu können. Der Bund wird gebeten, die kantonale Hoheit zu beachten.

VD möchte Absatz 2 präzisieren: «Der Bundesrat regelt in Absprache mit den Kantonen …». Die Verordnung müsse die Tatsache berücksichtigen, dass eine unabhängige Stelle, wie etwa die kantonale Finanzkontrolle (beispielsweise in Fällen nach Art. 11 Abs. 2), gestützt auf einen speziellen Auftrag der kantonalen Exekutive ermächtigt sein kann, Massnahmen zu kontrollieren.

Entsprechend dem Auftrag nach Artikel 89 Absatz 3 bezeichnet GE die Generaldirektion für Informationssysteme als kantonale Ansprechstelle für die Informationssicherheit.

Die SIK beantragt, Artikel 89 mit einem neuen Absatz 4 wie folgt zu ergänzen:

4Kantonale Behörden und Stellen können die Leistungen der in diesem Gesetz vorgesehenen Fachstellen des Bundes in Anspruch nehmen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass für Leistungen an andere Behörden und Stellen als an diejenigen gemäss Absatz 1 kostendeckende Gebühren erhoben werden.

Es sei nicht sinnvoll und wäre teils wohl auch nicht möglich, das für die Aufgaben der Fachstellen PSP und BS notwendige spezialisierte Fachwissen vielfach dezentral in den Kantonen und Gemeinden aufzubauen. Daher müssten die Kantone die Dienste der Bundesfachstellen in Anspruch nehmen können. Soweit das ISG kantonale und kommunale Stellen direkt verpflichte (Art. 2 Abs. 2 Bst. f bzw. 89 Abs. 1 ISG), müssten die entsprechenden Leis-