Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten
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ob und in welchem Umfang das Gesetz auf kantonale Tätigkeiten anwendbar sei und welche Konsequenzen – insbesondere auch finanzieller Art – eine Geltung nach sich zöge. Spätestens die Botschaft an die eidgenössischen Räte müsse diesbezüglich Klarheit schaffen.
ZH und BE beantragen, Artikel 89 ISG um eine Regelung zu ergänzen, die vorsieht, dass kantonale Behörden und Stellen die Leistungen der im ISG vorgesehenen Fachstellen des Bundes in Anspruch nehmen können. ZH begründet dies damit, dass das ISG Massnahmen vorsehe (namentlich Personensicherheitsprüfung und Betriebssicherheitsverfahren), die auf der Stufe Kanton (und Gemeinde) gar nicht oder anders geregelt seien. Daher müssten die Kantone (und Gemeinden) die Dienste der Bundesfachstellen in Anspruch nehmen können. BE schlägt einen konkreten Text vor: „4 Kantonale Behörden und Stellen können die Leistungen der in diesem Gesetz vorgesehenen Fachstellen des Bundes in Anspruch nehmen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass für Leistungen an andere Behörden und Stellen als an diejenigen gemäss Absatz 1 kostendeckende Gebühren erhoben werden.“ Es sei nicht sinnvoll und wäre teils wohl auch nicht möglich, das für die Aufgaben der Fachstellen PSP und BS notwendige spezialisierte Fachwissen vielfach dezentral in den Kantonen und Gemeinden aufzubauen. Daher müssten die Kantone die Dienste der Bundesfachstellen in Anspruch nehmen können. Soweit das ISG kantonale und kommunale Stellen direkt verpflichte (Art. 2 Abs. 2 Bst. f bzw. Art. 89 Abs. 1 ISG), müssten die entsprechenden Leistungen (z.B. die Durchführung von PSP) vom Bund finanziert werden. Soweit die Kantone das ISG in ihrem eigenen Verantwortungsbereich autonom umsetzten, z.B. durch die Einführung von PSP für weitere Kantonsangestellte, erscheine es angebracht, dass sie die dem Bund dafür entstehenden Kosten durch Gebühren tragen.
Für ZH ermächtigt Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a ISG den Bundesrat, Personensicherheitsprüfungen für kantonale Organe zu regeln. Weil mit einer Personensicherheitsprüfung ein Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person verbunden sei, müsse die entsprechende Regelung – zumindest in den Grundzügen – auf Gesetzesstufe erfolgen. Der Gesetzesentwurf sei entsprechend anzupassen.
OW erachtet es als sinnvoll, dass die Kantone für Fragen der lnformationssicherheit eine Dienststelle als Ansprechpartner für die Bundesbehörden zu bezeichnen hätten (Art. 89 Abs. 3 ISG). Damit könne sichergestellt werden, dass der Informationsaustausch systematisch stattfinde und die Umsetzung der Massnahmen koordiniert erfolge.
NW wird die Bezeichnung einer kantonalen Dienststelle als Ansprechpartner in einer Einführungsverordnung zum ISG regeln. Bei NW sei die Informatiksicherheit dem Informatikleistungszentrum ILZ OVV/NW, mit Sitz in Sarnen, zugeteilt.
GL bezeichnet als kantonalen Ansprechpartner für Fragen der Informationssicherheit gegenüber der Bundesbehörde den Informatikdienst, Rathaus, 8750 Glarus.
ZG beantragt, Artikel 89 Absatz 1 und 3 wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:
«1Die Kantone sorgen dafür, dass kantonale Behörden und Stellen, die im Auftrag des Bundes und unter seiner Aufsicht in Zusammenarbeit mit dem Bund sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben, die Massnahmen nach diesem Gesetz umsetzen.
2…
3Die Kantone bezeichnen für Fragen der Informationssicherheit je eine Dienststelle als Ansprechpartner für die Bundesbehörden und die kantonalen Koordinationsorgane.»
Die Kantone ihrerseits sollen ein zentrales Organ als zuständige Kontakt- und Koordinationsstelle bezeichnen, zum Beispiel die bereichsübergreifende Konferenz der Kantonsregierungen KdK. So könnten die Auswirkungen auf die Kantone und die Fragen der Zusammenarbeit und Koordination zwischen Bund und Kantonen frühzeitig und fundiert angegangen werden. Generell regt ZG daher an, dass der Bund die Zusammenarbeit mit den Kantonen frühzeitig suche, wie dies Ziffer 3 der Rahmenordnung über die Arbeitsweise der KdK und der Direktorenkonferenzen bezüglich der Kooperation von Bund und Kantonen vom 28. September 2012 vorsehe.