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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten

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Statistikerhebungsverordnung AS

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik

Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via

die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schweizerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer

Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; Verknüpfung von

Daten der folgenden Quellen: Statistik des Gesundheitszustands der Lebendgeborenen, Medizinische Statistik der Krankenhäuser

Befragte: Zivilstandsämter, Ärzte/Ärztinnen,

Politische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Zeitpunkt der Durchführung: –

Periodizität: Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivil-

standswesen und andere Bundesstellen, kantonale Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen

Besondere Bestimmungen: 1. Die Meldung der Todesursachen

erfolgt elektronisch oder auf dem Papierweg vom Arzt oder der Ärztin direkt an das BFS.

2. Stehen Todesfälle im Zusammenhang mit einer übertragbaren Krankheit, die gemäss Melde-Verordnung vom 13. Januar 1999 (SR 818.141.1) der Auskunfts- oder Meldepflicht unterstellt ist, so gibt das BFS in Abweichung zu Artikel 8 dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Angaben weiter. Das BAG darf die Personendaten nicht weitergeben. Es vernichtet sie nach Abschluss der Abklärungen.