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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten
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Statistikerhebungsverordnung AS
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik
Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via
die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schweizerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; Verknüpfung von
Daten der folgenden Quellen: Statistik des Gesundheitszustands der Lebendgeborenen, Medizinische Statistik der Krankenhäuser
Befragte: Zivilstandsämter, Ärzte/Ärztinnen,
Politische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Zeitpunkt der Durchführung: –
Periodizität: Laufend
Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivil-
standswesen und andere Bundesstellen, kantonale Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen
Besondere Bestimmungen: 1. Die Meldung der Todesursachen
erfolgt elektronisch oder auf dem Papierweg vom Arzt oder der Ärztin direkt an das BFS.
2. Stehen Todesfälle im Zusammenhang mit einer übertragbaren Krankheit, die gemäss Melde-Verordnung vom 13. Januar 1999 (SR 818.141.1) der Auskunfts- oder Meldepflicht unterstellt ist, so gibt das BFS in Abweichung zu Artikel 8 dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Angaben weiter. Das BAG darf die Personendaten nicht weitergeben. Es vernichtet sie nach Abschluss der Abklärungen.