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Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 60 Seiten
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Statistikerhebungsverordnung AS
2. Statistik der Geburten
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik
Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via
die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schweizerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen); AHV-Versichertennummer
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung
Befragte: Zivilstandsämter, Ärzte/Ärztinnen,
Hebammen
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Zeitpunkt der Durchführung: –
Periodizität: Laufend
Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivil-
standswesen, kantonale Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen
Besondere Bestimmungen: 1. Die Meldung der Ursachen einer
Totgeburt erfolgt elektronisch oder auf dem Papierweg vom Arzt oder der Ärztin bzw. von der Hebamme direkt an das Bundesamt für Statistik.
2. Rückfragen von Statistikstellen, Forschenden oder Forschungsstellen kann das Bundesamt auf deren Begehren an den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin weiterleiten. Für medizinische Forschungen dürfen die Erhebungspapiere der Totgeborenen in Abweichung zu Artikel 11 auch nach Abschluss der Verarbeitung aufbewahrt werden.