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Vernehmlassung 2012/122: Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) · 8 Seiten

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b. keine Schutzgebiete nach eidgenössischem und kantonalem Recht berührt werden; und

c. die Anforderungen der Verordnung vom 23. Dezember 19993 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.

3 Ersatz, Änderung und Ausbau bestehender Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn:

a. die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen oder anderen Infrastrukturanlagen ausgeschöpft wurden;

b. bei einer Verschiebung des Leitungstrasses die Nutzungskonflikte voraussichtlich im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens gelöst werden können;

c. Konflikte in Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden können; und

d. die Anforderungen der NISV eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.

4 Das Bundesamt für Energie (BFE) entscheidet nach Rücksprache mit den zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone darüber, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.

5 Es leitet das Sachplanverfahren.

Art. 1b Vororientierung und Vorbereitung Sachplanverfahren

1 Die Gesuchstellerin orientiert das BFE frühzeitig über ihre Vorhaben. Diese Vorhaben werden in den Sachplan aufgenommen.

2 Sobald das BFE vom Vorhaben Kenntnis hat, schliesst es mit dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), den betroffenen Kantonen und der Gesuchstellerin eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Darin werden festgelegt:

a. ein Zeitplan zur Festlegung eins Gebiets für mögliche Planungskorridore (Planungsgebiet) und dessen Ziele;

b. die Zuständigkeiten für die Organisation der einzelnen Verfahrensschritte;

c. die Mitwirkung der Gemeinden.

3 Die Gesuchstellerin reicht dem BFE Unterlagen zur möglichen Führung von Planungskorridoren ein. Daraus muss hervorgehen, dass die Gesuchstellerin vorhandenes Konflikt- und Optimierungspotenzial hinsichtlich der Raumnutzung ermittelt hat.

4 Das BFE übermittelt die Unterlagen den in der Raumordnungskonferenz des Bundes vertretenen Ämtern zu einer ersten Stellungnahme. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Monate.

3 SR 814.710