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Vernehmlassung 2012/122: Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) · 8 Seiten
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b. keine Schutzgebiete nach eidgenössischem und kantonalem Recht berührt werden; und
c. die Anforderungen der Verordnung vom 23. Dezember 19993 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.
3 Ersatz, Änderung und Ausbau bestehender Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn:
a. die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen oder anderen Infrastrukturanlagen ausgeschöpft wurden;
b. bei einer Verschiebung des Leitungstrasses die Nutzungskonflikte voraussichtlich im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens gelöst werden können;
c. Konflikte in Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden können; und
d. die Anforderungen der NISV eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.
4 Das Bundesamt für Energie (BFE) entscheidet nach Rücksprache mit den zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone darüber, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.
5 Es leitet das Sachplanverfahren.
Art. 1b Vororientierung und Vorbereitung Sachplanverfahren
1 Die Gesuchstellerin orientiert das BFE frühzeitig über ihre Vorhaben. Diese Vorhaben werden in den Sachplan aufgenommen.
2 Sobald das BFE vom Vorhaben Kenntnis hat, schliesst es mit dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), den betroffenen Kantonen und der Gesuchstellerin eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Darin werden festgelegt:
a. ein Zeitplan zur Festlegung eins Gebiets für mögliche Planungskorridore (Planungsgebiet) und dessen Ziele;
b. die Zuständigkeiten für die Organisation der einzelnen Verfahrensschritte;
c. die Mitwirkung der Gemeinden.
3 Die Gesuchstellerin reicht dem BFE Unterlagen zur möglichen Führung von Planungskorridoren ein. Daraus muss hervorgehen, dass die Gesuchstellerin vorhandenes Konflikt- und Optimierungspotenzial hinsichtlich der Raumnutzung ermittelt hat.
4 Das BFE übermittelt die Unterlagen den in der Raumordnungskonferenz des Bundes vertretenen Ämtern zu einer ersten Stellungnahme. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Monate.