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Vernehmlassung 2012/122: Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) · 8 Seiten

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Art. 9a Instandhaltungsarbeiten an Anlagen

1 Instandhaltungsarbeiten an Anlagen können ohne Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

2 Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Betrieb einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:

a. der Ersatz von Schrauben, Streben, Schaltern, Transformatoren und typengleichen Masten;

b. das Streichen von Masten;

c. die Reparaturen an Gebäuden, die Transformatoren enthalten.

Art. 10 Abs. 1

1 Mit der Plangenehmigung kann der sofortige Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestattet werden, sofern:

a. keine unerledigten Einsprachen vorliegen;

b. vom betroffenen Kanton und den Fachstellen des Bundes keine Einwände gegen das Projekt erhoben wurden; und

c. mit dem Baubeginn keine Veränderungen verbunden sind, die nicht leicht rückgängig gemacht werden können.

Art. 17a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Die Artikel 1b - 1d gelten nur für Sachplanverfahren, für welche die Unterlagen nach Artikel 1b Absatz 3 dieser Verordnung nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht werden. Alle anderen Sachplanverfahren werden nach bisherigem Recht weitergeführt.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 7. Dezember 19925 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat

Art. 7 Abs. 5

5 Bei Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann das Inspektorat einen Kostenvorschuss für gebührenpflichtige Tätigkeiten verlangen.

5 SR 734.24