Vorlage
Vernehmlassung 2012/122: Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Art. 1c Räumliche Koordination und Festsetzung
1 Nach Eingang der Stellungnahmen setzt das BFE eine projektspezifische Begleitgruppe ein, in der folgende Stellen und Organisationen mit je einer Person vertreten sind besteht:
a. das ARE;
b. das Bundesamt für Umwelt;
c. die Eidgenössische Elektrizitätskommission;
d. das Inspektorat;
e. die gesamtschweizerisch tätigen Umweltschutzorganisationen;
f. die Gesuchstellerin;
g. die betroffenen Kantone;
h. allenfalls weitere Bundesämter.
2 Es kann innerhalb von zwei Monaten eine Begehung des für die Führung eines Planungskorridors vorgeschlagenen Planungsgebiets mit der Begleitgruppe organisieren.
3 Die Begleitgruppe empfiehlt aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung die Festsetzung eines Planungsgebiets, das so gross ist, dass die Gesuchstellerin mehrere Korridorvarianten ausarbeiten kann.
4 Das BFE führt das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20004 (RPV) durch und beantragt beim Bundesrat die Festsetzung des Planungsgebiets.
Art. 1d Festsetzung des Planungskorridors
1 Die Gesuchstellerin erarbeitet unter Einbezug des Kantons in der Regel mindestens zwei Korridorvarianten und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein. Das BFE erlässt Richtlinien über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen sowie ein Schema zur Bewertung von Korridorvarianten.
2 Das BFE übermittelt die vollständigen Unterlagen innert 30 Tagen nach Eingang an die Begleitgruppe. Diese gibt innerhalb von drei Monaten eine Empfehlung zur Festsetzung des Planungskorridors ab.
3 Das BFE eröffnet das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 RPV innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen.
4 Nach Abschluss der Ämterkonsultation wird innerhalb von zwei Monaten die Festsetzung des Planungskorridors beantragt:
a. vom Departement beim Bundesrat in Fällen nach Artikel 21 Absatz 1 RPV;
b. vom BFE beim Departement in Fällen nach Artikel 21 Absatz 4 RPV.