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Vernehmlassung 2012/122: Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) · 8 Seiten

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Art. 8 Abs. 1, 4 und 7

1 Die Gebühren für die Genehmigung von Planvorlagen betragen bei geschätzten Erstellungskosten:

a. bis 100 000 Franken 385 Franken + 15 ‰ der Erstellungskosten

b. bis 1 000 000 Franken 1585 Franken + 3,0 ‰ der Erstellungskosten

c. bis 2 000 000 Franken 3785 Franken + 0,8 ‰ der Erstellungskosten

d. bis 3 000 000 Franken 4185 Franken + 0,6 ‰ der Erstellungskosten

e. über 3 000 000 Franken 2,0 ‰ der Erstellungskosten

4 Der Gesuchsteller hat mit der Planvorlage eine Schätzung der Erstellungskosten vorzulegen. Das Inspektorat ist an die Schätzung des Gesuchstellers nicht gebunden. Es erlässt eine Wegleitung zur Schätzung der Erstellungskosten.

7 Für abgelehnte oder abgeschriebene Planvorlagen bemisst sich die Gebühr nach dem Aufwand.

Art. 9 Abs. 1

1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Zulassungen und Bewilligungen, den Erlass von Verboten und für andere Verfügungen und Entscheide erhebt das Inspektorat eine Gebühr von höchstens 3000 Franken. Massgebende Bemessungsgrundlage ist der für eine Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand des Inspektorates.

2. Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20016

Anhang Ziff. 2 Bst. c Nr. 11 und Ziff. 4

2. Elektrische Installationen, die der Kontrolle durch ein vom Ersteller der Installation unabhängiges Kontrollorgan unterliegen:

c. Der Kontrolle alle 10 Jahre unterliegen:

11. die elektrischen Installationen, die von Eigenversorgungsanlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden,

4. Eigenversorgungsanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz unterliegen der gleichen Kontrollperiode wie die elektrischen Installationen des Objekts, an denen die Anlage angeschlossen ist.

6 SR 734.27