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Vernehmlassung 2012/122: Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) · 8 Seiten
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Art. 2 Abs. 1 Bst. a
1 Die Gesuchsunterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über:
a. Betriebsinhaberin, Standort, Art und Ausgestaltung der geplanten Anlage und deren Zusammenhang mit bestehenden Anlagen;
Art. 6 Sachüberschrift
Verfahren durch das BFE
Art. 6a
Aufgehoben
Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 2
Behandlungsfristen für das Inspektorat
2 Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für:
a. die Ergänzung oder die Überarbeitung der Unterlagen durch die Gesuchstellerin;
b. die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten.
Art. 8a Behandlungsfristen für das BFE
1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs gelten für das BFE in der Regel die folgenden Fristen:
a. einen Monat für den Versand des Berichts über den Stand des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1;
b. drei Monate ab Eingang des Berichts über den Stand des Verfahrens bis zur Durchführung einer Einspracheverhandlung;
c. acht Monate für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlung und dem Vorliegen der Stellungnahmen der Behörden.
2 Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für:
a. die Ergänzung oder die Überarbeitung der Unterlagen durch die Gesuchstellerin;
b. die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten.
Art. 8b Sistierung
Benötigt die Gesuchstellerin für die Ergänzung der Gesuchsunterlagen, die Erarbeitung von Projektvarianten oder Verhandlungen mit Behörden und Einsprechenden mehr als drei Monate, so wird das Verfahren sistiert, bis die Wiederaufnahme verlangt wird.