Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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al market infrastructures (PFMI) vom April 2012131 von CPSS und IOSCO nicht bis zur nächsten Legislaturplanung zugewartet werden kann. Sie ist mit der Finanzmarktstrategie des Bundesrates vereinbar.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Der Erlass stützt sich auf Artikel 95 und 98 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung. Er ist somit verfassungskonform.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie trägt insbesondere den FSB-Empfehlungen zum Handel mit OTC-Derivaten und den Principles for financial market infrastructures (PFMI) vom April 2012132 von CPSS und IOSCO Rechnung.
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage sieht keine Ausgaben vor, die unter die Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) fallen.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die in der Vorlage enthaltenen Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat und die Aufsichtsbehörde (Art. 3, 4, 10, 42, 69, 70, 74, 79, 88, 89, 92, 96, 97, 99, 128, 129, 142, 146, 148) sollen vorab eine flexible Anpassung an die sich zurzeit stark im Wandel befindenden internationalen Standards erlauben. Für eine Begründung im Einzelfall wird auf die entsprechenden Artikel verwiesen.
131 http://www.bis.org/publ/cpss106.pdf
132 http://www.bis.org/publ/cpss106.pdf