Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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ermöglichen. Dadurch werden im Falle der Insolvenz des direkten Teilnehmers der ihm angeschlossene indirekte Teilnehmer sowie das reibungslose Funktionieren der betroffenen Finanzmärkte besser geschützt. Des Weiteren wird mit dem Vorrang der Verrechnungsvereinbarungen vor dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs die Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit von Ausfallvereinbarungen von zentralen Gegenparteien erhöht.
Im Bereich der Zentralverwahrer wurde die Schweizer Regulierung vorab durch eine Revision der NBV an die neuen internationalen Standards angepasst. Einige Bestimmungen sollen nun ins FinfraG übertragen werden. Letztlich wurden die Bestimmungen für Zahlungssysteme der Vollständigkeit halber ins FinfraG aufgenommen. Hier bestand kein aktueller Regulierungsbedarf, weshalb lediglich die Grundlagen geschaffen wurden, um Zahlungssysteme einer Bewilligungspflicht zu unterstellen und im Rahmen einer Bundesratsverordnung weitere Pflichten definieren zu können. Das FinfraG hat deshalb nur geringe Auswirkungen auf Zentralverwahrer und Zahlungssysteme.
Transaktionsregister
Die Bestimmungen für Transaktionsregister werden (auch) in der Schweiz neu eingeführt. Da es in der Schweiz wie erwähnt heute kein Transaktionsregister gibt, wirken sich die neuen Bestimmungen in diesem Bereich nicht direkt aus. Indirekt sind die neuen Bestimmungen als positiv zu werten, da es dadurch möglich wird, in der Schweiz ein Transaktionsregister zu errichten, das voraussichtlich den Marktzugang zur EU erhält. Die gesetzliche Verankerung des Grundsatzes, dass ausländische Behörden Zugang zu den für sie relevanten Daten in einem Schweizer Transaktionsregister erhalten, dürfte zudem Voraussetzung sein, dass Schweizer Behörden ihrerseits Zugang zu den für sie relevanten Daten in ausländischen Transaktionsregistern erhalten.
Neben den weitestgehend gleichbleibenden Anerkennungsvorschriften für ausländische Handelsplätze, sind im FinfraG neu auch Anerkennungsregime für ausländische zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister vorgesehen.
Haushalte
Die Haushalte dürften nach einer ersten Einschätzung nur marginal betroffen sein. Die angestrebte Äquivalenz mit dem EU-Recht betrifft sie indirekt, da bei fehlender Äquivalenz allenfalls Marktzutrittsprobleme für Schweizer Unternehmen entstehen, wodurch Arbeitsplätze und Know-how ins Ausland abwandern könnten.
Staat
Bund, Kantone und Gemeinden betreiben keine Finanzmarktinfrastrukturen, weshalb keine direkten Auswirkungen auf den Staat zu erwarten sind. Allenfalls liegt eine indirekte Betroffenheit vor, wenn durch eine zu strenge oder nicht EUgleichwertige Regulierung das Geschäft ins Ausland abwandert, weshalb Steuersubstrat entfallen könnte oder durch das Fehlen einer funktionierenden Finanzmarktinfrastruktur die Geldpolitik erschwert würde. Sollte hingegen die Regulierung international kompatibel und rechtzeitig erfolgen, kann dies die Stabilität im Finanzsystem erhöhen, was einen Standortvorteil darstellt. Transaktionen könnten dadurch in die Schweiz verlagert werden.