Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 129Fedlex · Erläuternder Bericht
unverändert beibehalten. Bei den gegenwärtig als börsenähnliche Einrichtungen bewilligten BX und ICMA wird hingegen eine Unterstellung entweder als Börse oder als multilaterales oder organisiertes Handelssystem zu prüfen sein. Für die bestehenden Handelsplätze ist aufgrund der im Gesetz neu explizit aufgeführten Anforderungen an informationstechnische Systeme im Allgemeinen, und an Handelssysteme im Besonderen, nicht von erheblichen Auswirkungen auszugehen, da diese in der Praxis weitestgehend bereits umgesetzt werden. Die Anforderungen werden jedoch neu der aufsichtsrechtlichen Prüfung unterliegen und die Handelsplätze werden ihre Erfüllung nachweisen müssen.
Bilaterale Handelsplattformen, die bislang keiner Bewilligung der FINMA bedurften, werden neu allenfalls als organisierte Handelssysteme erfasst und damit der Aufsicht der FINMA unterstellt. In einer Anfangsphase wird daher vermehrt mit Unterstellungsanfragen von solchen Handelsplattformen zu rechnen sein. Die Anzahl dürfte sich aber in einem überschaubaren Rahmen halten. Für die allenfalls betroffenen Plattformbetreiber kann dies einen erhöhten Abklärungsbedarf bedeuten, um eine mögliche Unterstellung prüfen zu lassen. Im Falle einer Unterstellung werden bislang unbeaufsichtigte Plattformbetreiber die gesetzlichen Anforderungen (z.B. eine Überwachungsstelle vorsehen oder die Selbstregulierungskompetenzen wahrnehmen) erfüllen müssen. Dies wird für die betroffenen Plattformbetreiber in der Regel zusätzliche Kosten zur Folge haben (z.B. für die Anpassung der Betriebsorganisation, den Ausbau des Personals, die Bereitstellung der angemessenen IT-Infrastruktur etc.). Sofern es sich bei den Plattformbetreibern um bereits von der FINMA bewilligte Institute handelt (z.B. Banken), könnte eine Unterstellung auch unternehmensstrukturelle Anpassungen erfordern, indem der Betrieb der Handelsplattform neu in einer separaten juristischen Person ausgeübt werden muss oder zusätzliche Kapitalanforderungen nach sich ziehen könnte. Bei den möglicherweise als organisierte Handelssysteme neu zu unterstellenden Plattformen könnten die Auswirkungen im Einzelfall bedeutend sein.
Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme
Im FinfraG selbst finden sich für die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen keine Anforderungen, die es nicht bereits heute gäbe (entweder im BankG oder in der NBV). Die einzige Neuerung ist die Forderung nach der Erstellung eines Abwicklungsplans, bei der aber nicht Finanzmarktinfrastrukturen sondern die zuständigen Behörden gefordert sind. Insofern sind auch hier die direkten Auswirkungen beschränkt.
Um die Risiken der zentralen Abrechnungspflicht zu minimieren, wurden mit dem FinfraG wichtige Regelungen zu Aufsichtsrahmen und Bewilligungsanforderungen eingeführt. Zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer wurden bis anhin als Banken bewilligt und durch die FINMA beaufsichtigt. Das FinfraG schafft für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer auf ihre jeweiligen Funktionen und Risiken zugeschnittene Bewilligungsvoraussetzungen und einen entsprechend angepassten Aufsichtsrahmen. Mit dem Antrag, die bisherigen Funktionen als zentrale Gegenpartei oder als Zentralverwahrer fortführen zu können, dürfte für die betroffenen Institute ein einmaliger Aufwand verbunden sein. Aufgrund der neuen Derivateregulierung eröffnen sich den zentralen Gegenparteien weitere Geschäftsfelder. Mit dem FinfraG wird zudem die insolvenzrechtliche Grundlage geschaffen, um die Übertragbarkeit von Forderungen, Verpflichtungen und Sicherheiten von indirekten Teilnehmern bei Ausfall eines direkten Teilnehmers einer zentralen Gegenpartei zu