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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

der beruflichen Vorsorge sowie Anlage- und Holdinggesellschaften, statistische Daten über deren Geschäftstätigkeit erheben.

Gliederungstitel vor Art. 16a

1a. Abschnitt: Stabilität des Finanzsystems

Art. 16a

1 Finanzmarktteilnehmer sind verpflichtet, der Nationalbank alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e benötigt. Sie haben namentlich zu informieren über ihre:

a. Einschätzung der Marktentwicklung und Identifikation der relevanten Risikofaktoren;

b. Exponierung gegenüber von der Nationalbank zu bestimmenden Risikofaktoren;

c. Widerstandsfähigkeit gegenüber Beeinträchtigungen der Stabilität des Finanzsystems.

2 Die Nationalbank verzichtet darauf, Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, die sie auf anderem Weg beschaffen kann.

3 Sie verlangt die Auskünfte oder die Herausgabe von Unterlagen in Form einer Verfügung.

4 Sie bezeichnet darin:

a. den Zweck des Begehrens;

b. die Art und den Umfang der verlangten Auskünfte und Unterlagen;

c. die vorgesehene Verwendung der Auskünfte und Unterlagen.

Gliederungstitel vor Art. 19

3. Abschnitt: Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastruktu-

ren

Art. 19 Grundsatz

1 Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die Nationalbank systemisch bedeutsame zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme nach Artikel 21 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom ...51 (systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen).

2 Unter die Überwachung fallen auch systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen, deren Betreiber ihren Sitz im Ausland haben.

51 SR ...