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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
der beruflichen Vorsorge sowie Anlage- und Holdinggesellschaften, statistische Daten über deren Geschäftstätigkeit erheben.
Gliederungstitel vor Art. 16a
1a. Abschnitt: Stabilität des Finanzsystems
Art. 16a
1 Finanzmarktteilnehmer sind verpflichtet, der Nationalbank alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e benötigt. Sie haben namentlich zu informieren über ihre:
a. Einschätzung der Marktentwicklung und Identifikation der relevanten Risikofaktoren;
b. Exponierung gegenüber von der Nationalbank zu bestimmenden Risikofaktoren;
c. Widerstandsfähigkeit gegenüber Beeinträchtigungen der Stabilität des Finanzsystems.
2 Die Nationalbank verzichtet darauf, Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, die sie auf anderem Weg beschaffen kann.
3 Sie verlangt die Auskünfte oder die Herausgabe von Unterlagen in Form einer Verfügung.
4 Sie bezeichnet darin:
a. den Zweck des Begehrens;
b. die Art und den Umfang der verlangten Auskünfte und Unterlagen;
c. die vorgesehene Verwendung der Auskünfte und Unterlagen.
Gliederungstitel vor Art. 19
3. Abschnitt: Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastruktu-
ren
Art. 19 Grundsatz
1 Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die Nationalbank systemisch bedeutsame zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme nach Artikel 21 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom ...51 (systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen).
2 Unter die Überwachung fallen auch systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen, deren Betreiber ihren Sitz im Ausland haben.
51 SR ...