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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

Art. 20 Überwachungsinstrumente

1 Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer sowie Zahlungssysteme stellen der Nationalbank auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung, die sie benötigt, um die systemische Bedeutsamkeit zu beurteilen.

2 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen und ihre Prüfgesellschaften müssen der Nationalbank alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Sie müssen der Nationalbank zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Überwachung von wesentlicher Bedeutung sind.

3 Die Nationalbank kann bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen direkt Prüfungen durchführen oder durch von der Finanzmarktinfrastruktur nach Artikel 76 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom ...52 beauftragte Prüfgesellschaften durchführen lassen.

4 Wird eine Prüfgesellschaft eingesetzt, so hat die Finanzmarktinfrastruktur dieser alle Informationen zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. 21 Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden

1 Die Nationalbank ist befugt, anderen Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2 Sie kann zum Zweck der Überwachung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen:

a. mit ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden zusammenarbeiten und diese um Informationen ersuchen;

b. ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen über systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen übermitteln, sofern diese Behörden:

1. solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung oder Überwachung solcher Finanzmarktinfrastrukturen oder deren Teilnehmern verwenden, und

2. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind.

Art. 22 Abs. 1

1 Bei der Revision der Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Effektenhändler und Anlagefonds prüfen die gesetzlichen Revisionsstellen die Einhaltung der Auskunftspflicht, bei den Banken zusätzlich die Einhaltung der Mindestreservepflicht. Sie halten das Ergebnis im Revisionsbericht fest. Stellen sie Missstände fest, namentlich

52 SR ...