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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
4. Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200744
Art. 269 Abs. 2 Bst. j
2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
j. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom ...45: Artikel 139 und 140.
5. Mehrwertsteuergesetz vom 19. Juni 200946
Art. 78 Abs. 6
6 Die anlässlich einer Kontrolle nach den Absätzen 1–4 bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193447, bei der Schweizerischen Nationalbank oder bei einer Pfandbriefzentrale, bei einem Effektenhändler oder einer anerkannten Revisionsstelle im Sinne des Börsengesetzes vom 24. März 199548 oder einer Finanzmarktinfrastruktur gemäss dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom ....49 gemachten Feststellungen betreffend Dritte dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden. Das Bankgeheimnis und die Berufsgeheimnisse des Börsengesetzes und des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes sind zu wahren.
6. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200350
Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2
1 Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Effektenhändler sowie Fondsleitungen Schweizer Anlagefonds und Vertretungen ausländischer Anlagefonds sind verpflichtet, der Nationalbank statistische Angaben über ihre Tätigkeit zu liefern.
2 Soweit dies für die Analyse der Entwicklungen auf den Finanzmärkten, den Überblick über den Zahlungsverkehr, die Erstellung der Zahlungsbilanz oder für die Statistik über die Auslandvermögen erforderlich ist, kann die Nationalbank bei weiteren natürlichen oder juristischen Personen, namentlich bei Einrichtungen zur Abrechnung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Versicherungen, Einrichtungen
44 SR 312
45 SR ...
46 SR 641.20
47 SR 952.0
48 SR 954.1
49 SR ...
50 SR 951.11