Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

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massnahmen verfügt. Für den ODA Genève soll angesichts der zunehmenden Komplexität und Schwere der Sanktionen eine Ausnahme vom Anwaltszwang nur bei Verfahrenspflichtverletzungen vorgesehen werden.

Demgegenüber spricht sich der Kanton SO für eine weitergehende Lockerung vom Anwaltszwang hinsichtlich von Steuerbetrug wegen Verwendung falscher Urkunden; da diese einfach zu beurteilen und meist im Strafbefehlsverfahren erledigt werden können, wäre es übertrieben, hierfür nicht die ordentlichen Steuervertreter zuzulassen.

«besonders ausgebildete Beamte»:99 Der Kanton GL erachtet die Forderung, speziell ausgebildete Angestellte der Steuerverwaltung mit den Strafverfahren zu betrauen, für Kantone mit geringen Fallzahlen als unverhältnismässig. Der Kanton TI gibt zu bedenken, dass mit der Revision ein neuer Apparat aufgebaut werden müsse.

Ersatzfreiheitsstrafe:100 Für den Kanton SO ist fraglich, ob die Umwandlung von Übertretungsbussen in Ersatzfreiheitsstrafen sinnvoll ist oder ob sie nicht auf Geldstrafen zu beschränken sei.

Anteil an Bundessteuer: Der Kanton BL legt dar, die Anwendbarkeit des VStrR führe zu Mehrkosten bei den Kantonen (Anspruch auf Pflichtverteidigung, unentgeltliche Prozessführung, Übersetzer, Untersuchungsmassnahmen). Der Verteilschlüssel in Artikel 195 Absatz 1 VE DBG sei deshalb zu prüfen und anzupassen. Der SSV bedauert, dass Städte und Gemeinden an den Einnahmen aus Bussen und Nachsteuern weiterhin nicht beteiligt werden.

Steuerstrafstatistik: Die SP bekräftigt die bereits mittels parlamentarischer Vorstösse postulierte Forderung nach einer Steuerstrafstatistik.

Anhang:

Verzeichnis der Vernehmlassungsadressaten

99 Art. 20 Abs. 1 2. Satz VStrR. 100 Art. 36 StGB; vgl. erläuternder Bericht zu Art. 166 und 194 VE DBG.