Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

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Für die FTAF steht fest, dass die Vorlage Artikel 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verletzt, da die zuständige Untersuchungsbehörde nicht durch das Gesetz definiert ist. Dies ergebe sich einerseits aufgrund der Möglichkeit zur Kompetenzattraktion durch die ESTV. Andererseits liege es je im Ermessen der Steuerbehörden, ob sie sich am Verfahren beteilige (ESTV82) oder in einem konkreten Fall die Übernahme des Verfahrens durch die ESTV beantrage (KSTV83).

Der Kanton TI, die FTAF, TS und der SVV kritisieren das Vermischen kantons- und bundesbehördlicher Kompetenzen, da dies die Gefahr von Ungleichbehandlungen und Diskrepanzen berge, unökonomisch sei und zu erhöhten Kosten, längerer Verfahrensdauer sowie Rechtsunsicherheit führe. In dem Geflecht der Zuständigkeiten zwischen KSTV und ESTV sei unklar, wem die Verfahrensführung obliege.

8.10.2 Kompetenzattraktion

Der SGB begrüsst die Möglichkeit der ESTV, das Verfahren an sich zu ziehen, wenn der Kanton untätig bleibt.84 Gemäss den Kantonen AG, AI und ZH lässt sich diese Möglichkeit mit der aufsichtsrechtlichen Funktion einigermassen begründen. Allerdings sei klarzustellen, dass dies nur bezüglich der direkten Bundessteuer gelte.

Demgegenüber lehnen der SVV und der VSV eine solche Kompetenzattraktion ab, da kein Grund dafür bestehe. Der VSV kritisiert nebst seiner ablehnenden Haltung zudem, dass den Kantonen kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe, um sich gegen Kompetenzanmassungen durch die ESTV zur Wehr zu setzen.

Die Kantone BE und OW weisen darauf hin, es werde für Betroffene kaum verständlich sein, weshalb das Verfahren für die direkte Bundessteuer, nicht aber jenes betreffend Kantons- und Gemeindesteuer von der ESTV durchgeführt werde.

8.10.3 Parteirechte ESTV

Für die Kantone AG, AI, AR, OW und ZH lassen sich die Parteirechte der ESTV85 nicht mit deren aufsichtsrechtlichen Funktion rechtfertigen. Sie sehen zudem auch praktische Probleme für die Umsetzung: Damit die ESTV am Verfahren teilnehmen könne, müsste sie über jede Verfahrenseröffnung informiert werden, was ausdrücklich abgelehnt wird. Auch der Kanton BE spricht sich gegen eine bestimmenden Einflussnahme der ESTV auf das Verfahren der Kantone aus; dies käme einem massiven Eingriff in die Verfahrensautonomie der Kantone gleich und sei unvereinbar mit der gleichzeitigen Aufsichtsfunktion der ESTV. Die blosse Teilnahme der ESTV an Verfahrenshandlungen86 und das Recht sich zu äussern87, sind demgegenüber für die Kantone BE und OW in Ordnung. Laut dem Kanton AR könnten die Parteirechte der ESTV die Verfahren erheblich erschweren.

Gemäss dem SVV ist das Verfahren entweder durch eine kantonale oder eidgenössische Behörde zu führen; von einer Beteiligung der ESTV an einem kantonalen Verfahren sei indessen abzusehen.

Für den Kanton TI sind die Beschwerdemöglichkeiten der ESTV gegen Verfügungen der KSTV und die Ausdehnung weiterer Parteirechte nicht gerechtfertigt. Die Vorlage verleihe

82 Art. 185 Abs. 2 VE DBG. 83 Art. 189 Abs. 1 VE DBG. 84 Art. 185 Abs. 1 VE DBG. 85 Art. 185 Abs. 2−7 VE DBG. 86 Art. 185 Abs. 3 Bst. b VE DBG. 87 Art. 185 Abs. 3 Bst. c VE DBG.