Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

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nen Steuer feststehe93. Damit sei auch die Wahrscheinlichkeit weiterer Selbstanzeigen gering.

Einzelne Teilnehmer bemängeln, dass die Selbstanzeige nur für die sich selbst anzeigende Person Wirkung entfaltet94 (FER, VSPB, SAV ODA Genève). So müssten sich im Gegensatz zum geltenden Recht alle Mittäter/Teilnehmer gemeinsam anzeigen. Die begrenzte Wirkung könne bei Unternehmen zu einem Wettlauf um die erste Selbstanzeige und Erpressungen führen. Für den Kanton BL fördert die Regelung das Denunziantentum, da ein in Zwietracht ausgeschiedenes Organ die beschränkte Wirkung der Selbstanzeige ausnutzen könnte, um die verbleibenden Organe zu denunzieren. Umgekehrt könnte aber auch ein Organ mit Blick auf die neu vorgesehene Strafbarkeit der übrigen Organe von einer Anzeige Abstand nehmen. Aus diesen Gründen sei die geltende Regelung betreffend Selbstanzeigen von Organen beizubehalten.

Der Kanton FR hielt in der Vernehmlassung zur GAFI-Vorlage fest, eine Selbstanzeige bei einem Verbrechen sei a priori stossend.95

Vgl. weitere Stellungnahmen zur Selbstanzeige unter Kap. 4.3 (betr. VStrR) und Kap. 7.3.3 (betr. MWST).

8.12.2 Amnestie

Nach Meinung von TS besteht eine Notwendigkeit ausgleichender Massnahmen zum Vorteil des Steuerpflichtigen (bspw. Reduktion verwaltungs-/strafrechtlicher Sanktionen; Verkürzung Verjährungs-/Nachsteuerfrist, Steueramnestie).

Die BDP und Teilnehmer aus dem Privatsektor (CCIG, CP, FER, FPV, FTAF, GPF, OAD FCT, TS, ODA Genève, OREF, ZVDS) beantragen – teils unter Verweis auf die Forderungen der Schweiz gegenüber dem Ausland – , die Revision des Steuerstrafrechts mit einer Amnestie bzw. mit Regularisierungsmöglichkeiten von bisher nicht deklarierten Vermögenswerten zu verbinden oder solche Massnahmen zumindest zu prüfen.

8.12.3 Inkrafttreten und Anwendung der neuen Bestimmungen

Der SAV beantragt, die Übergangsbestimmungen analog zur StPO96 auszugestalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb hängige Verfahren nach alter Ordnung erledigt werden sollten, zumal aufgrund des neuen Verfahrensrechts Vorteile für den Beschuldigten zu erwarten seien.97

Die FDK und ein Teil der Kantone (AR, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, ZG) erwarten eine hinreichend lange Frist für die organisatorische Umstellung und Ausbildung des Personals aufgrund der neuen Untersuchungsmittel, lassen indessen aber offen, wie lange diese Frist sein soll. Einige von ihnen halten zudem fest, es sei sicherzustellen, dass Bund und Kantone die Änderungen gleichzeitig vornehmen.

8.12.4 Weitere Bemerkungen

Anwaltsmonopol: 98 Die TK unterstützt die Regelung, wonach für die Vertretung in Übertretungsverfahren vor Steuerbehörden kein Anwaltsmonopol bestehen soll. Demgegenüber erachtet der SAV den Anwaltszwang als notwendig zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten, da die Untersuchungsbehörde über die gesamte Breite von Zwangs-

93 ter Vgl. Art. 175 Abs. 4 bzw. Art. 181a Abs. 5 DBG; Art. 56 Abs. 1 bzw. Art. 57b Abs. 5 StHG. 94 Art. 191 Abs. 5 VE DBG; Art. 60 Abs. 5 VE StHG. 95 Vgl. Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 48. 96 Vgl. Art. 446 ff. StPO. 97 Art. 220b VE DBG. 98 Art. 187 VE DBG; Art. 59 VE StHG.