Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten
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Laut dem SBV89, der TK und dem VSV89 führt die Vorlage zu einer Verlängerung der Verjährungsfristen, welche sie angesichts der vorgesehenen neuen Untersuchungsmittel und aus Gründen der Rechtsicherheit als nicht opportun betrachtet.
Die SBVg beantragt, die 10jährige Aufbewahrungspflicht bei der Wertung, wann Delikte verjähren, zu berücksichtigen. Gemäss der SRO-SVV und dem OREF sollte die Frist analog der Frist für die Aufbewahrung von Unterlagen auf 10 Jahre festgesetzt werden.89
«VD (...) ist der Ansicht, die Frage der Verjährung von Steuerdelikten sollte allgemein vertieft werden, vor allem mit Blick auf allfällige Lösungen für die Regularisierung der Vergangenheit.»89
8.11.2 Diskrepanz Nachsteuerverjährung / Strafverfolgungsverjährung
Einige Vernehmlassungsteilnehmer (AI, AR, BE, BL, FR, LU, NW, OW, SH, SO, TG, ZG, ZH; FDK; Prof. Oberson, OREF91) bemängeln aus verschiedenen Gründen die Diskrepanz der strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verjährungsregeln sowohl hinsichtlich des Beginns als auch der Dauer. Für einige von ihnen drängt sich eine Harmonisierung auf, da die Hinterziehungsbusse von der Nachsteuer abhängig ist. Weiter wird kritisiert, dass eine Hinterziehung verfolgt werden kann, während die Nacherhebung der vorenthaltenen Steuer bereits verjährt ist. Es wird zudem die Vermutung geäussert, dass die Diskrepanz zwischen Strafverfolgungs- und Erhebungsverjährung zur Praxis führen könnte, auf ein Strafverfahren zu verzichten, wenn die Nachsteuer infolge Verjährung nicht mehr erhoben werden kann.
8.11.3 Weitere Bemerkungen
Tathandlung als Beginn der Verjährung: Die Kantone ZH und AR werfen die Frage auf, was als verjährungsauslösende Tathandlung gelte (Einreichen der Steuererklärung? Beantwortung einer Auflage? Nichtanfechten einer ungenügenden Veranlagung?) und verlangen diesbezüglich aus Gründen der Rechtsicherheit Klärung. Gemäss dem Kanton AR soll für den Beginn der strafrechtlichen Verjährung weiterhin auf die Steuerperiode abgestellt werden. Die Kantone ZH und AR sowie der SVV sind zudem der Ansicht, dass – sofern die Tathandlung den Beginn der Verjährung bestimmt – dies zu faktisch längeren Verjährungsfristen führt.
Revision 12.036:92 Die Vorlage übernimmt grundsätzlich die im Entwurf des Bundesgesetzes über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vorgesehenen Verjährungsbestimmungen. Die SBVg verlangt, dass die diesbezüglichen Ergebnisse der parlamentarischen Beratungen abgewartet werden, da nur so einheitliche Verjährungsfristen mit gleicher Wertung für gleich gelagerte Delikte sichergestellt werden könne.
Keine Vereinheitlichung: Die SBVg moniert, dass sich die Verjährungsfristen für das gleiche Delikte je nach Steuerart (MWST, DBG/StHG, VStG, StG) unterscheiden.
8.12 Verschiedenes
8.12.1 Selbstanzeige
Gemäss der FER, dem VSPB und dem OREF vermindert die Vorlage die Rechtssicherheit bezüglich weiterer Selbstanzeigen, da nicht wie bisher eine Busse von 20% der hinterzoge-
91 Vgl. Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 50. 92 Entwurf des Bundesgesetzes über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB (BBl 2012 2869). Diese Revision ist im Parlament hängig.