Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

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der ESTV in vielfacher Hinsicht Befugnisse, welche die bisherige Aufsichtsrolle zum Nachteil der kantonalen Souveränität und Verfassungsprinzipien ausweite. Die FTAF und der VSV teilen die Meinung des Kantons TI und kommen zum Schluss, die Befugnisse der ESTV hebelten den Vollzugsföderalismus bei den direkten Steuern aus.

8.10.4 Untersuchung auf Verlangen eines Kantons

Die StSK begrüsst ausdrücklich die Möglichkeit, dass die ESTV die Untersuchung übernehmen kann, wenn sich der Tatverdacht auf Steuerstraftaten in mehreren Kantonen richtet und einer der betroffenen Kantone die Durchführung der Untersuchung beantragt.88

Weitergehende Alternativen: Vereinzelt (BE, GL, GR, OW, StSK) wird geltend gemacht, dass angesichts der neuen Untersuchungsmittel zusätzliche Experten notwendig sein werden. Gerade kleine Kantone seien nicht in der Lage sind, spezialisierte Fachstellen einzurichten, und es sei unverhältnismässig, wenn angesichts der geringen Fallzahlen Angestellte für besondere Untersuchungsmassnahmen ausgebildet werden müssten. Für den Kanton GL ist deshalb unabdingbar, dass die ESTV bei komplexen Fällen als Ansprechpartner und durchführendes Organ weiterhin zur Verfügung steht. Die StSK beantragt, die Möglichkeit zur Übertragung an den Bund oder die Staatsanwaltschaft generell zu prüfen.

Die Kantone BE, OW und GR regen zudem an zu prüfen, ob der zu erwartende Aufwand reduziert werden könnte, indem die entsprechenden Untersuchungsmassnahmen auf Antrag des Vorstehers der KSTV durch eine einzige Stelle bei der ESTV erledigt würden. Damit liesse sich im Übrigen auch gesamtschweizerisch eine einheitliche Praxis sicherstellen.

8.11 Verjährung

8.11.1 Dauer der Verjährungsfrist für Steuervergehen und -verbrechen

Der Kanton NW89 und der OAD FCT kritisieren, dass für Vergehen und Verbrechen gleich lange Verjährungsfristen gelten.

Eine Verjährungsdauer von 15 Jahren90 erscheint verschiedenen Teilnehmern (FDP Genf; ARIF89, FER, GPF, OAD FCT89, Prof. Oberson, SBV, SGV, SVV, VSPB, VSV) – insbesondere unter Verweis auf die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen – zumindest für Vergehen unverhältnismässig. Für Prof. Oberson ist die geringe Entdeckungswahrscheinlichkeit für sich allein keine Begründung dafür, dass bspw. eine Übertretung verjährungsrechtlich gleich behandelt wird wie ein gemeinrechtliches Verbrechen. Er weist darauf hin, dass zudem neu Meldepflichten und eine Erweiterung der ohnehin schon leistungsfähigen Untersuchungsmittel vorgesehen sei. Die langen Verjährungsfristen führen Prof. Oberson zufolge ferner zu Schwierigkeiten bei der Rekonstruktion des Sachverhalts, da die Bücheraufbewahrungspflicht nur zehn Jahre beträgt und Banken ihren Kunden nur selten Belege liefern für Zeitperioden, welche länger als 10 Jahre zurückliegen. Wenn aber bereits die Berechnung der hinterzogenen Steuer auf faktische Schwierigkeiten stosse, dann gelte dies erst recht für die Festsetzung der Bussen, da sich diese nach der hinterzogenen Steuer richtet. Gemäss Prof. Oberson und der SRO-SVV89 liegen die vorgesehen Verjährungsfristen zum Teil weit über denen ausländischer Jurisdiktionen; für ersteren sei dies ein harter Schlag für die internationale Wettbewerbsfähigkeit.

88 Art. 189 VE DBG. 89 Vgl. Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 50. 90 Vorgesehen für alle Steuerstraftaten, ausgenommen Verfahrenspflichtverletzungen (vgl. Art. 193 Abs. 1 VE DBG; Art. 61 Abs. 1 VE StHG).