Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 41Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 37
Prüfung der Bedeutung und der Konsequenzen durchzuführen.
Aus Sicht des SFV wird mit Art. 48a eine neue Haftpflichtnorm postuliert, welche anlehnt an Formulierungen im Bundesumweltrecht und sich im Titel aufs Verursacherprinzip beruft. Die Auswirkungen einer solchen Norm, insbesondere in der verwendeten allgemeinen Formulierung, seien sehr weitreichend. Angesichts ihrer hohen Komplexität und unklaren Auswirkungen auf Waldeigentümer sei zuerst eine fundierte Analyse der praktischen Probleme und machbaren Lösungsansätze notwendig. Auf eine neue, noch kaum in der Branche diskutierte Haftpflichtnorm sei daher im Moment zu verzichten.
Der WVS unterstützt zwar den Artikel im Grundsatz, fordert aber zusätzliche Abklärungen zu den Auswirkungen und Konsequenzen.
Aus Sicht des GPGFP erfreut diese Bestimmung vor allem die Juristen.
Der ETH-Rat begrüsst die Einführung des Verursacherprinzips mit Blick auf Massnahmen gegen die Gefährdung oder Beeinträchtigung des Waldes grundsätzlich. Allerdings müsse angesichts der Tatsache, dass in vielen Waldgebieten Kleinstparzellen Eigentum privater Waldbesitzer sind, die Frage gestellt werden, ob mit der neuen Bestimmung nicht für diese Eigentümer ein unerwünschter zusätzlicher Anreiz geschaffen werde ihre Grundstücke zu verkaufen.
Das CP stellt sich klar gegen diese Bestimmung. Es befürchtet Rechtsunsicherheiten für die Waldeigentümer. Der Staat dürfe sich seiner öffentlichen Verpflichtungen nicht auf diesem Weg entledigen. Im Übrigen sei das im Erläuterungsbericht genannte Beispiel (fahrlässige Verursachung eines Waldbrands) falsch. Fahrlässigkeit sei ein typisches Element der Verschuldenshaftung und bei der vorliegenden Kausalhaftung nicht relevant.
Der BSB begrüsst die Bestimmung im Grundsatz. Er beantragt aber, die Kostenübertragung auf den Verursacher sei auf alle Gehölze ausserhalb des Waldes auszudehnen. In Übereinstimmung mit Art. 2 USG und sinngemäss nach Art. 59a Abs. 1 USG seien Schadenersatzleistungen mit einzuschliessen. Die Bestimmung sei entsprechend wie folgt anzupassen:
1
Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung des Waldes von Gehölzen im Wald und ausserhalb des Waldes sowie zu deren Feststellung Behebung treffen oder anordnen, sowie Schadenersatzleistungen werden dem Verursacher überbunden.
Sinnvoll wäre ferner, in Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 3 PSV unter Art. 34 WaG in einem zweiten Absatz die Informationspflicht von Bund und Kantonen gegenüber Behörden, betroffenen Wirtschaftskreisen und Bevölkerung über das Auftreten gefährlicher Organismen gesondert aufzuführen. Zudem müsse die Spezialausbildung, die für die Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme von Schadorganismen notwendig sei, gefördert werden.
Nach Ansicht des BWB nimmt diese Bestimmung die Waldbesitzer in die Entschuldigungspflicht, wenn sie Neobioten auf ihrer Parzelle haben. Hier brauche es eine bessere Regelung, die den Waldbesitzer von den Haftungsrisiken befreie. Es müsse eine Schadloshaltung des Waldbesitzers garantiert werden können.
4.24. Art. 49 Bund
bis
Abs. 1 (neu) und 3 zweiter Satz (neu)
1bis
Der Bund koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden.
3
... Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das Departement oder seine Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.
Die grosse Mehrheit der Kantone und die FoDK sind nicht bzw. nur unter gewissen Bedingungen einverstanden mit dieser Vorschrift. Gemäss dem heute geltenden Art. 49 Abs. 1 WaG habe der Bund die Oberaufsicht über den Vollzug der Waldgesetzgebung. Daraus ergebe sich auch die Pflicht, die Vollzugsmassnahmen der Kantone zu koordinieren. Dass der Bund die eigenen Vollzugsmassnahmen koordiniere, sei eher widersprüchlich. Dies zeige auch der auf Seite 32 des erläuternden Berichtes angeführte Hinweis auf den vermeintlich analogen Art. 38 USG. Nach Art. 38 Abs. 1 USG wacht der Bund über den Vollzug des Umweltschutzgesetzes. Nach Art. 38 Abs. 2 USG koordiniert er aber nur die Vollzugsmassnahmen der Kantone sowie seiner eigenen Anstalten und Betriebe, nicht aber der
bis
Bundesbehörden. Die Ergänzung mit Abs. 1 sei deshalb zu streichen.