Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten

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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 36

4.21. Art. 46 Rechtspflege

Abs. 3 erster Satz und 4 (neu)

3

Das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz richtet sich nach den Artikeln 12−12g des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz. ...

4

Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.

Die überwiegende Mehrheit der Kantone, die FoDK, Greenpeace, Pro Natura, SVS, WWF und der WVS stimmen dieser Änderung zu.

4.22. Art. 47 Wirksamkeit von Bewilligungen und Anordnungen

zweiter Satz (neu)

... Vorbehalten bleibt Artikel 12e des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz.

Die überwiegende Mehrheit der Kantone, die FoDK, Greenpeace, Pro Natura, SVS und der WWF stimmen dieser Änderung zu.

Der Kanton VS fragt sich inwiefern diese Änderung Sinn mache, könne doch, wenn eine Rodung in Frage stehe, ohnehin nicht mit den Arbeiten begonnen werden.

4.23. Art. 48a Kostentragung durch Verursacher (neu)

1

Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung des Waldes sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen oder anordnen, werden dem Verursacher überbunden.

2

Von der Kostentragungspflicht wird befreit, wer beweist, dass die Gefährdung oder Beeinträchtigung durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden einer anderen Person verursacht worden ist.

Die überwiegende Mehrheit der Kantone und die FoDK stellen sich gegen diese Bestimmung. Die Konsequenzen aus diesem Artikel in Verbindung mit Art. 37b (neu) seien für die Beteiligten unklar und nicht abschätzbar. Die Zuweisung der Verursacherschuld sei problematisch und aufwendig.

Die Kanton BS und BL merken an, die im erläuternden Bericht zu Art. 48a (neu) erhoffte generalpräventive Wirkung bleibe schleierhaft.

Der Kanton VS kritisiert die Bestimmung als unklar. Zustands- und Verhaltensstörer würden nicht unterschieden. Die Analogien zum Umweltschutzgesetz seien zu klären.

Die SVP lehnt die Einführung der Kausalhaftung in Artikel 48a klar ab.

SGV und Jardin Suisse geht die aktuelle Formulierung von Art. 48a Abs. 1 zu weit, indem die Beweislast, wer für einen Schaden verantwortlich ist, nicht bei den Behörden, sondern beim vermuteten Verursacher liegt. Die Beweislast müsse umgekehrt werden, das heisst es muss der explizite Nachweis vorliegen, dass der Schaden auch durch die betreffende Person verursacht wurde. Die beiden Stellen schlagen deshalb folgende Neuformulierung vor:

Kann einer Person nachgewiesen werden, dass sie Verursacher eines Schadens ist, können ihr die Kosten von Massnahmen überbunden werden, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung des Waldes sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen oder anordnen.

SGemV, SVBK und VSLG begrüssen die neue Bestimmung, wonach das Verursacherprinzip im Waldgesetz verankert wird.

Greenpeace, Pro Natura, SVS und der WWF begrüssen die Bestimmung zwar im Grundsatz. Sie empfehlen aber, vor der Überweisung der beiden Artikel 37b und 48a ans Parlament eine genauere