Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten
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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 33
bis
b . die Förderung der Ausbildung von Waldarbeitern;
ter
b . den Neubau und die Sanierung von Erschliessungsanlagen und die Anpassung bestehender Erschliessungsanlagen an die aktuellen Holzernte- und Transporttechnologien.
quater
b die Förderung von Seilkraneinsätzen
quinquies
b . die Jungwaldpflege
2 Er gewährt Finanzhilfen:
quater
a. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a−b und d: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden;
Die TF WHE fordert unter Art. 38a zusätzlich folgende neue Subventionstatbestände zugunsten der Waldwirtschaft:
− Die forstliche Erschliessung als Grundlage für die Waldbewirtschaftung generell. Die forstliche Basis-Infrastruktur entspreche heute in vielen Fällen den Erfordernissen moderner Holzernte- und Logistikverfahren nicht mehr. Eine geeignete forstliche Infrastruktur sei Voraussetzung für die Erreichung der waldpolitischen Ziele des Bundes.
− Die Förderung von Seilkraneinsätzen zur bodenschonenden und kosteneffizienten Holzernte in Hanglagen. Das Ausrichten von Seilkranbeiträgen ausserhalb des Schutzwaldes entspreche einer gängigen Praxis in mehreren Kantonen und hätten, sofern ausreichend bemessen, eine klar positive Wirkung auf die Holzmobilisierung.
− Beiträge an die Jungwaldpflege (siehe Art. 38)
Der VSLG begrüsst die finanzielle Unterstützung des Bundes der Ausbildungen. Das Angebot guter und günstiger Ausbildungen und Kurse sei deutlich sinnvoller als die Einführung einer Ausbildungspflicht.
4.19. Art. 38b Anpassung an den Klimawandel (neu)
1
Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Anpassungsfähigkeit des Waldes in seinen Funktionen an den Klimawandel begünstigen, namentlich an:
a. die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut;
b. die Jungwaldpflege.
2
Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.
Aus Sicht einer deutlichen Mehrheit der Kantone und der FoDK ist diese Bestimmung zu streichen. Sie sei für die Umsetzung der Waldpolitik 2020 nicht notwendig. Zudem könnten die entsprechenden Massnahmen bereits nach geltendem Recht unterstützt werden. Diese Ergänzung sei für diese Phase zu streichen.
Abweichend von der Stellungnahme der FoDK bringt der Kanton ZH vor, eine eigene Beitragskategorie (Klimawandel), unter der die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut sowie die Jungwaldpflege aufgeführt werden, sei viel zu eng gefasst und sachlich nicht gerechtfertigt. Der Klimawandel sei nur eine von vielen Einwirkungen auf den Wald, weitere werden dazukommen. Die Bestimmung sei deshalb wie folgt neu zu formulieren:
Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die dauernde und uneingeschränkte Erfüllung der Waldfunktionen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 fördern, namentlich an:
a. eigentumsübergreifende Planungsgrundlagen;
b. die Jungwaldpflege;
c. die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut;
d. die Förderung der Ausbildung von Waldarbeitern.
Abweichend von der Stellungnahme der FoDK unterstützen die Kantone VD und OW den Vorschlag des Bundes. Auch der Kanton NW begrüsst die Bestimmung im Grundsatz. Er regt an, es sei zu prüfen, ob allenfalls eine (Finanzierungs-)Bestimmung ausreiche, damit Massnahmen, die aufgrund der veränderten Klimabedingungen ergriffen werden müssten, unterstützt werden können.