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Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 6 Seiten

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Gentechnik-Koexistenz-Verordnung AS 20..

Anhang 2 (Art. 12)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20117

Art. 65 Abs. 4

4 Die Angaben nach den Absätzen 1–3 sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren und dem BLW auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und abzugeben.

2. Freisetzungsverordnung vom 10. September 20088):

Art. 2 Abs. 5bis (neu)

5bis Für den Anbau von gentechnisch verändertem pflanzlichem Vermehrungsmaterial und für den Umgang mit dem daraus gewonnenen Erntegut in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau gilt die Gentechnik-Koexistenz-Verordnung vom ...9.

Art. 7 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 (neu)

2b. Aufgehoben

3 Gentechnisch veränderte Organismen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie gentechnisch eingebrachte Resistenzgene gegen Antibiotika enthalten, die zur Verwendung in der Human- und Veterinärmedizin zugelassen sind.

Art. 9 Abs. 1 Bst. c, 2 und 5 Einleitungssatz

1 Wer mit gentechnisch veränderten Organismen direkt in der Umwelt umgeht, muss die erforderlichen technischen,

organisatorischen und personellen Massnahmen treffen, um eine unerwünschte Vermischung mit gentechnisch nicht veränderten Organismen zu verhindern; insbesondere muss sie oder er:

c. Vorkehrungen zur Verhinderung von Verlusten und zur Beseitigung von Durchwuchs gentechnisch veränderter Organismen treffen;

2 Wer mit gentechnisch veränderten Organismen in der Umwelt umgeht, muss bei ausserordentlichen Ereignissen Verluste gentechnisch veränderter Organismen dokumentieren, den zuständigen Behörden melden und durch geeignete Massnahmen den Ausgangszustand wiederherstellen.

5 Wer gentechnisch veränderte Organismen oder Erzeugnisse, die aus solchen hergestellt wurden, in Verkehr bringt, muss folgende Angaben während mindestens zehn Jahren aufbewahren: …

Art. 27 Bst. a

Keine Bewilligung ist erforderlich für das Inverkehrbringen von:

a. pflanzlichem Vermehrungsmaterial nach Artikel 14d der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199810

Art. 32 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 (neu)

1 Wer gentechnisch veränderte Organismen, die zum Inverkehrbringen zugelassen sind, direkt in die Umwelt ausbringt, muss dem BAFU spätestens zwei Wochen vor dem Ausbringen melden: …

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Anbau von gentechnisch verändertem pflanzlichem Vermehrungsmaterial und den Umgang mit dem daraus gewonnenen Erntegut nach der Gentechnik-Koexistenz-Verordnung vom ...11.

Art. 44 Abs. 2 Bst. a

2 Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung mit Auflagen verknüpfen und insbesondere:

a. die Verwendung der Organismen einschränken oder nur unter gewissen Voraussetzungen gestatten, insbesondere die Einhaltung bestimmter Abstände gegenüber Gebieten nach Artikel 8 verlangen;

7 SR 916.307

8 SR 814.911

9 SR ...

10 SR 916.151

11 SR ...