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Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 6 Seiten

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Gentechnik-Koexistenz-Verordnung AS 20..

Art. 9 Weitere Angaben

Wer Erntegut aus gentechnisch veränderten Pflanzen in Verkehr bringt, muss:

a. die Anweisungen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers mitliefern;

b. auf dem Lieferschein die folgenden Angaben anbringen:

1. Erkennungsmarker der gentechnisch veränderten Organismen nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr.65/20046;

2. Name und Adresse der Lieferantin oder des Lieferanten und der Abnehmerin oder des Abnehmers des Erntegutes.

Art.10 Buchführung

1 Wer Erntegut aus gentechnisch veränderten Pflanzen produziert oder in Verkehr bringt, muss Buch führen über:

a. Name und Adresse der Lieferantin oder des Lieferanten des Vermehrungsmaterials oder, falls er nicht Produzent des Erntegutes ist, der Lieferantin oder des Lieferanten des Erntegutes;

b. Name und Adresse der Abnehmerinnen und Abnehmer des Ernteguts;

c. Art und Menge der Ernteguts;

2 Die Dokumente müssen während mindestens 10 Jahren aufbewahrt werden und sind den Vollzugsbehörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Vollzug

1 Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. Sie sorgen für eine ausreichende Koordination mit anderen Kontrollen.

2 Das BLW macht die Angaben des Anbauverzeichnisses den Kantonen zugänglich.

3 Das BLW veröffentlicht Angaben über Art und Menge des angebauten gentechnisch veränderten Vermehrungsmaterials.

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

6 Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen, ABl Nr. L 10 vom 16. Januar 2004, S. 5