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Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 6 Seiten
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darlegt, dass die Anforderungen an die Anerkennung eines Gebiets nach Artikel 19d nicht erfüllt werden können; und
b. das Interesse an der gentechnikfreien Landwirtschaft im betreffenden Gebiet dasjenige an der landwirtschaftlichen Produktion mit gentechnisch veränderten Organismen überwiegt, namentlich, weil bei kleinräumigen Verhältnissen Koexistenzmassnahmen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wären.
2 Er kann ein Gebiet von Amtes wegen als Gebiet mit gentechnikfreier Landwirtschaft bezeichnen und hierfür eine Trägerschaft einsetzen, wenn:
a. er zuvor die betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und weitere betroffene Kreise anhört; und
b. im betreffenden Gebiet ein überwiegendes Interesse an einer gentechnikfreien landwirtschaftlichen Produktion besteht, namentlich zum Schutz und zur Förderung von Flächen mit hohen Naturwerten.
3 Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft dürfen nur soweit bezeichnet werden, als:
a. im betreffenden Kanton die Landwirtschaft mit gentechnisch veränderten Organismen auf einem angemessenen Anteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche möglich bleibt; und
b. den Interessen von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, die in einem bezeichneten Gebiet landwirtschaftliche Erzeugnisse mit gentechnisch veränderten Organismen produzieren wollen, Rechnung getragen wird, namentlich indem geeignete alternative Bewirtschaftungsmöglichkeiten ausserhalb des betreffenden Gebiets geprüft werden.
Art. 19f (neu) Kennzeichnung
1 Der Bund verleiht der Trägerschaft eines Gebiets mit gentechnikfreier Landwirtschaft auf Antrag des Kantons ein Label zur Kennzeichnung dieses Gebiets, wenn die Anforderungen nach Artikel 19a−19c und 19d bzw. 19e erfüllt sind sowie im betreffenden Gebiet während mindestens 12 Monaten vor der Labelverleihung keine landwirtschaftlichen Produktionsmittel nach Artikel 19a verwendet worden sind.
2 Das Label wird befristet verliehen.
3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verleihung und Verwendung des Labels.
4 Die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft richtet sich nach Artikel 17.
Art. 24a (neu) Verwaltungsmassnahmen
Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: