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Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 6 Seiten
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2 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Sicherung der Koexistenz von gentechnisch veränderten und gentechnisch nicht veränderten Organismen sowie der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten. Insbesondere kann er den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von Parzellen mit gentechnisch veränderten Organismen vorschreiben:
a. Isolationsabstände einzuhalten und Massnahmen zur Beschränkung des Pollenflugs sowie der weiteren Verbreitung von gentechnisch veränderten Organismen zu treffen;
b. Behörden und benachbarte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie Bienenhalterinnen und Bienenhalter zu informieren und zu dokumentieren;
c. Massnahmen betreffend den Durchwuchs zu treffen;
d. Qualitätssicherungsvorschriften einzuhalten.
3 Gibt es Gründe zur Annahme, dass die Bestimmungen nach Absatz 2 nicht eingehalten worden sind und eine Überprüfung auf unerwünschten Eintrag von gentechnisch verändertem Erbmaterial in nicht gentechnisch verändertes Erntegut erforderlich ist, so ist der Sachverhalt von der zuständigen Behörde auf Antrag der benachbarten Bewirtschafterin oder des benachbarten Bewirtschafters festzustellen. Sind die Bestimmungen nach Absatz 2 nicht eingehalten worden, so sind die durch die Überprüfung entstehenden Kosten von der Bewirtschafterin oder vom Bewirtschafter der betroffenen Parzelle mit gentechnisch veränderten Organismen zu tragen, auch wenn kein Schaden im Sinne von Artikel 30 entstanden ist.
Art. 15a (neu) Ausbildung
Wer mit gentechnisch veränderten Organismen umgeht, muss über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die betreffende Tätigkeit erforderlich sind. Der Bundesrat kann Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Dauer der erforderlichen Ausbildung erlassen.
Art. 16 Abs. 2
2 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Trennung des Warenflusses und über Vorkehrungen zur Vermeidung von unerwünschten Vermischungen. Er berücksichtigt dabei die gesamte Produktionskette und trägt übernationalen Empfehlungen sowie den Aussenhandelsbeziehungen Rechnung.
Gliederungstitel vor Art. 19a
3. Abschnitt: Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft (neu)
Art. 19a (neu) Grundsatz
1 In Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft dürfen keine landwirtschaftlichen Produktionsmittel, die gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten