Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/13: Erhöhung der Beiträge für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen - Änderung von Artikel 65 der Berufsbildungsverordnung · 21 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassung zur Erhöhung der Bundesbeiträge für die Durchführung von eidg. Prüfungen

5 Anhänge

5.1 Anhang 1: Revidierter Verordnungstext Entwurf Art. 65 BBV und Art. 65a BBV (neu)

Art. 65 Beiträge für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössi-

scher höherer Fachprüfungen (Art. 56 BBG)

1Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes.

2Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt. Entsprechende Gesuche sind besonders zu begründen.

Art. 65a Beiträge für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56 BBG)

1Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG an Bildungsgänge höherer Fachschulen decken höchstens 25 Prozent des Aufwandes.

2Beiträge an Bildungsgänge höherer Fachschulen werden nur gewährt, wenn:

a. die Bildungsgänge von gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden; und

b. für die Bildungsgänge keine kantonalen Beiträge bezahlt werden.

301/2011/05238 \ COO.2101.108.5.458766 8/21