Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/135: Pa.Iv. 07.402 Verfassungsgrundlage für ein Bundesgesetz über die Kinder- und Jugendförderung sowie über den Kinder- und Jugendschutz · 10 Seiten
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B. Teilweise Zustimmung zu Absatz 1 in der vorgeschlagenen Formulierung
SSV, Gemeindeverband, DOJ und der DSJ beantragen eine Ergänzung von Absatz 1.
- Änderungsanträge zu Absatz 1, Satz 1
Der SSV beantragt eine Ergänzung, die der tragenden Rolle von Städten und Gemeinden in der Kinder- und Jugendpolitik gerechter wird. Konstruktive Lösungen können gemäss SSV nur tripartit erfolgversprechend umgesetzt werden. Er schlägt vor, dass Bund, Kantone in Zusammenarbeit mit Städten und Gemeinden eine aktive Kinder- und Jugendpolitik verfolgen.
Der Gemeindeverband bekräftigt die im Rahmen der Anhörung gemachte Aussage, dass die kommunale Ebene ebenfalls im Absatz 1 erwähnt werden soll. Die wichtige Funktion der Gemeinden soll erwähnt werden, „Bund, Kantone und Gemeinden verfolgen …“.
- Änderungsanträge zu Absatz 1, Satz 2
DOJ und DSJ unterstützen die im erläuternden Bericht erwähnten Beteiligungsformen von Kindern und Jugendlichen, da sie in gesellschaftlichen Planungs- und Entscheidungsprozessen mitwirken sollen. Daher schlagen sie vor, den Satz 2 zu erweitern:“ … tragen den besonderen Förderungs-, Schutz- und Mitwirkungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.“
- Weitere Anregungen zu Absatz 1
Die EKKJ unterstützt den neuen Verfassungsartikel, schlägt aber eine verbindlichere bundesrechtliche Grundsatzkompetenz vor:„Der Bund kann ergänzend zu den Massnahmen der Kantone die Kinder- und Jugendpolitik fördern. Er legt Grundsätze für eine angemessene Grundversorgung mit Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe fest, erlässt Rechtsgrundlagen für den Kindes- und Jugendschutz sowie die Harmonisierung der Kinder- und Jugendpartizipation.“
Aufgrund gleicher Überlegungen schlägt das Netzwerk Kinderrechte folgende Alternative zu Absatz 1 vor:„Der Bund legt Grundsätze für eine angemessene Grundversorgung mit Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe fest, erlässt Rechtsgrundlagen für den Kinder- und Jugendschutzes sowie Grundsätze der Kinder- und Jugendpartizipation."
C. Ablehnung von Absatz 1
ZH, BE, SZ, OW, NW, NW, ZG, AR, AI, SG, AG, TG, FDP, SVP, economiesuisse, SGV, SBV und Arbeitgeberverband lehnen den neuen Absatz 1 ab.
bis
3.2.3.2 Absatz 1
Der Bund kann Grundsätze festlegen über die Förderung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen und deren Mitwirkung in Politik und Gesellschaft.
bis
A. Zustimmung zu Absatz 1 in der vorgeschlagenen Formulierung
LU, FR, BS, SH, TI, VS, NE, GE, JU, BDP, CVP, EVP, SSV, KOKES und das KV Schweiz stimmen der vorgeschlagenen Formulierung ohne Vorbehalt zu.
bis
B. Teilweise Zustimmung zu Absatz 1 in der vorgeschlagenen Formulierung bis - Änderungsanträge zu Absatz 1
BL, VD, SP, SGB, KV Schweiz, SAJV, DOJ, Stiftung Kinderschutz, DSJ und Pro Juventute verlangen eine verbindlichere Formulierung. Der neue Verfassungsartikel ist nur dann sinnvoll, wenn dadurch tatsächliche Änderungen ermöglicht werden: „Der Bund legt Grundsätze fest …“.
BL und die Stadt Lausanne* möchten zusätzlich eine finanzielle Unterstützungsmöglichkeit des Bundes festlegen.
VD legt Wert auf eine Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten und schlägt eine Ergänzung vor. VD kann der neuen Verfassungsbestimmung nur dann zustimmen, wenn die kantonabis
len Strukturen im Absatz 1 berücksichtigt werden:„Der Bund legt Grundsätze über die Förde-
5/10 Aktenzeichen: 023.61-02/2013/90271