Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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auch verbindlich zur Gültigkeit der Volksinitiative festlegen. Das Bundesgericht müsste sich also letztinstanzlich zu Fragen äussern, welche im Stadium der Unterschriftensammlung gerade nicht verbindlich entschieden werden sollen. Das Wesensmerkmal der fehlenden Bindungswirkung der Stellungnahme des BJ und der DV würde somit wegfallen. Im Falle der Frage der Gültigkeit würde dieser Entscheid zudem zeitlich vorverschoben und von der Bundesversammlung auf das Bundesgericht übertragen. Denn aus Gründen der Gewaltenteilung ist es nicht vorstellbar, dass die Bundesversammlung trotz eines bundesgerichtlichen Urteils nach dem Zustandekommen der Volksinitiative erneut über deren Gültigkeit entscheidet. Dieser Wechsel der Zuständigkeit von der Bundesversammlung zum Bundesgericht wäre mit geltendem Verfassungsrecht unvereinbar (Art. 173 Abs. 1 Bst. f BV). Damit liegen qualifizierte verfassungsrechtliche Gründe zur Anerkennung eines Ausnahmefalls gemäss Artikel 29a zweiter Satz BV vor, die den Rechtsmittelausschluss gegen den Standardvermerk rechtfertigen.
Dieser Ausschluss muss auch in Fällen gelten, in welchen nicht die Gültigkeit der Initiative an sich, sondern lediglich ihre Vereinbarkeit mit den nicht zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts in Frage stünde, weil das Bestehen eines Rechtsmittels nicht vom Ergebnis der Stellungnahme des BJ und der DV abhängig gemacht werden kann. Der Bundesrat hat sich bei der Prüfung der verschiedenen möglichen Modelle der materiellen Vorprüfung bewusst dagegen entschieden, neu das Bundesgericht als Vorprüfungsinstanz einzusetzen.130 Das Bundesgericht soll gerade nicht mit der Frage der Gültigkeit von Volksinitiativen sowie mit deren Vereinbarkeit mit dem übrigen Völkerrecht befasst werden. Stattdessen soll diese Aufgabe die Verwaltung übernehmen. Folglich kann das Ergebnis der materiellen Vorprüfung nicht Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht sein, weil damit genau das eintreten würde, was man aus rechtspolitischen Überlegungen nicht eingeführt hat: die gerichtliche Kontrolle von Volksinitiativen. Im Übrigen hat das Parlament in der Wintersession 2012 erneut klar gemacht, dass dem Bundesgericht keine verfassungsgerichtlichen Kompetenzen übertragen werden sollen.131
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlagen bereiten keine Probleme hinsichtlich der Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Nach dem Völkerrecht müssen Staaten, die Partei eines Vertrags sind, diesen erfüllen (Grundsatz «pacta sunt servanda», Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge132). Das Völkerrecht schreibt jedoch nicht vor, wie die Staaten die Vereinbarkeit ihres Rechts mit ihren internationalen Verpflichtungen gewährleisten sollen. Bei der Regelung der Volksinitiativen in der Schweiz haben Verfassungs- und Gesetzgeber volle Souveränität.
130 Zusatzbericht, Ziff. 3.3.
131 Vgl. Nichteintretensentscheid des Nationalrats als Zweitrat betreffend die Parlamentarischen Initiativen 05.445 (Studer Heiner. Verfassungsgerichtsbarkeit) und 07.476 (Müller- Hemmi Vreni. Bundesverfassung massgebend für rechtsanwendende Behörden).
132 SR 0.111