Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
5.1.1 Bundeskompetenz und Vereinbarkeit mit der Garantie der politischen Rechte und der Abstimmungsfreiheit
Die vorgeschlagenen Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Vorlagen A und C) stützen sich auf Artikel 39 Absatz 1 BV. Danach regelt der Bund die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten.
Das Stimmrecht (Initiativrecht) hat Grundrechtsgehalt. Artikel 34 BV garantiert die Ausübung der politischen Rechte, die durch Verfassungs- und Gesetzesnormen näher konkretisiert sind. Ähnlich wie bei sozialen Grundrechten sind die Eingriffsvoraussetzungen von Artikel 36 BV allenfalls sinngemäss auf die Gewährleistung der politischen Rechte anwendbar.117 In der Pflicht, Initiativtexte vor der Unterschriftensammlung einer (nicht bindenden) materiellen Vorprüfung unterziehen zu lassen, und das Prüfergebnis zu publizieren, kann eine Einschränkung des Initiativrechts erblickt werden. Diese Einschränkung liegt jedoch im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig, weil die materielle Vorprüfung die Transparenz und die Qualität der politischen Meinungsbildung verbessert. Die gesamte Dauer der Vorprüfung wird nur geringfügig zunehmen, so dass weiterhin mit Volksinitiativen rasch auf aktuelle politische Anliegen reagiert werden kann.118
Die in Artikel 34 Absatz 2 BV verankerte Abstimmungsfreiheit beinhaltet den grundrechtlichen Anspruch, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Jeder Entscheid des Stimmvolks soll sich «auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung» stützen können.119 Die behördliche Information im Vorfeld einer Abstimmung muss sachlich und ausgewogen sein. Die Befugnisse des BJ und der DV in ihrer Funktion als materielle Prüfbehörden sind gesetzlich mit dem vorgeschlagenen Artikel 69 Absätze 4 und 5 BPR auf eine strikte Rechtskontrolle beschränkt. Die verfassungsrechtliche Behördenpflicht zur objektiven Information im Initiativverfahren ist eingehalten. Die frühe Überprüfung des Volksbegehrens trägt ferner zur Rechtssicherheit bei und stärkt damit die in Artikel 34 Absatz 2 BV ausgedrückten Anliegen.
5.1.2 Vereinbarkeit des Rechtsmittelausschlusses mit der Rechtsweggarantie
Rechtsschutz gegen die Vorprüfungsverfügung gemäss geltendem Recht
Gestützt auf Artikel 29a und 34 BV öffnen grundsätzlich auch Streitigkeiten über politische Rechte den Zugang zum Gericht.120 Streitigkeiten wegen der Verletzung
117 Vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar BV, Zürich 2007, Art. 34 Rz. 5 f.; Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Vallender (Hrsg.), St. Galler BV- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 34 Rz. 20.
118 Michael Leupold / Michel Besson, Gefährden Volksinitiativen die «gute Ordnung» der Verfassung?, LeGes 2011, S. 396 und Endnote 24 (S. 405).
119 BGE 136 I 364 E. 2.1.
120 BGE 137 II 177 E. 1.2.3; 136 II 132 E. 2.5.2.