Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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gültig erklärt. Auch bei solchen Streitigkeiten handelt es sich um Rechtsstreitigkeiten im Sinne von Artikel 29a BV. Sie können dem Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet werden, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Artikel 80 Absatz 3 zweiter Satz BPR ändert daran nichts.
– Die rechtliche Stellungnahme des BJ und der DV hat zwar keine rechtliche
Bindungswirkung (oben Ziff. 1.2.4). Trotz eines negativen Befunds kann das Komitee die Initiative weiter verfolgen und können Stimmberechtigte die Initiative unterzeichnen. Eine tatsächliche Wirkung auf individuelle Rechtspositionen, etwa auf die politische Meinungsbildung und auf die Bereitschaft zur Unterzeichnung einer Volksinitiative, ist indessen beabsichtigt. Damit kann den Initiantinnen und Initianten und den Stimmberechtigten ein tatsächliches Interesse, das «in einem gewissen Näheverhältnis zum Recht steht», kaum abgesprochen werden.126 Deshalb könnte auch eine allfällige Streitigkeit über den Inhalt der Stellungnahme des BJ und der DV als Rechtsstreitigkeit im Sinne von Artikel 29a BV qualifiziert werden. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil hier auf den Ausnahmetatbestand gemäss Artikel 29a zweiter Satz BV abgestellt werden kann.
Ausnahmsweiser gesetzlicher Ausschluss von der richterlichen Beurteilung
Trotz Vorliegens einer Rechtsstreitigkeit kann in Ausnahmefällen das Gesetz gestützt auf Artikel 29a zweiter Satz BV die richterliche Beurteilung ausschliessen.127 Besonderes gilt für Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats: Sie können gemäss Artikel 189 Absatz 4 BV beim Bundesgericht nicht angefochten werden (erster Satz), wobei die Ausnahmen durch Gesetz bestimmt werden (zweiter Satz). Keiner Anfechtung an das Bundesgericht unterliegen beispielsweise die Festlegungen des Bundesrats zu den Abstimmungsterminen. Ferner ist die direkte Anfechtung von bundesrätlichen Erläuterungen zu Abstimmungsvorlagen ausgeschlossen.128 Keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt der Entscheid der Bundesversammlung gemäss Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe f BV über die Gültigkeit von Volksinitiativen; dieser Parlamentsentscheid ist nach geltendem Gesetzesrecht endgültig. Auf eine Ausnahmeregelung zugunsten des bundesgerichtlichen Rechtsschutzes, die auf Artikel 189 Absatz 4 zweiter Satz BV abzustützen wäre, wurde im Rahmen der Justizreform verzichtet. Bei der Einführung des materiellen Vorprüfungsverfahrens soll die endgültige Entscheidbefugnis der Bundesversammlung nicht in Frage gestellt werden, obwohl die Lehre diesen Rechtszustand kritisiert.129
Zwar handelt es sich bei der rechtlichen Stellungnahme des BJ und der DV um einen Verwaltungsakt und nicht um einen Regierungs- oder Parlamentsakt im Sinne von Artikel 189 Absatz 4 erster Satz BV. Der Verwaltungsakt ist also nicht grundsätzlich der gerichtlichen Anfechtbarkeit entzogen. Doch falls die Stellungnahme angefochten werden könnte, müsste sich das Bundesgericht noch vor der Unterschriftensammlung in einem Urteil zur Vereinbarkeit des Initiativbegehrens mit dem Völkerrecht und mit den grundrechtlichen Kerngehalten und unter Umständen im Ergebnis
126 Begrifflichkeit gemäss Müller / Schefer (Fn. 15), S. 914.
127 Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 524; ausführlich Esther Tophinke, Bedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, ZBl 2006, S. 98–108.
128 BGE 138 I 61 E. 7.2–7.4; vgl. die Materialien: AB 1976 S 518.
129 Andreas Kley, St. Galler BV-Kommentar (Fn. 117), Art. 29a N. 31; Walter Haller, St. Galler BV-Kommentar (Fn. 117), Art. 189 N. 60.