Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte werden letztinstanzlich vom Bundesgericht beurteilt.121 Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung sind Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger sowie Volkswahlen und -abstimmungen von der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und damit von einem doppelten Instanzenzug ausgeschlossen.122
Bundesgerichtlicher Rechtsschutz besteht gemäss Artikel 82 Buchstabe c i.V.m. Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)123 grundsätzlich auch gegen die Verfügungen der Bundeskanzlei in Angelegenheiten der politischen Rechte. Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht gemäss Artikel 80 Absatz 3 BPR die Beschwerde gegen die Vorprüfungsverfügung der Bundeskanzlei zu, soweit diese die formelle Gültigkeit (Art. 69 Abs. 1 BPR) oder den Titel der Initiative betrifft (Art. 69 Abs. 2 BPR). Durch Umkehrschluss ergibt sich aus Artikel 80 Absatz 3 BPR, dass gegen die Übersetzungen der Bundeskanzlei und deren Prüfung der Initiativtexte auf ihre sprachliche Übereinstimmung die Beschwerde an das Bundesgericht nicht offen steht.124 Eingeschränkt ist der Rechtsschutz schliesslich auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative (vgl. Art. 80 Abs. 2 BPR).
Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit im Sinne von Artikel 29a erster Satz BV
Der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung besteht nur bei Rechtsstreitigkeiten (Art. 29a erster Satz BV). Streitigkeiten, in denen es nicht um gesetzliche Rechte oder Pflichten von Privaten geht, stehen ausserhalb der Rechtsweggarantie des Artikels 29a BV.125 Mithin kann nicht jedes faktische Verwaltungshandeln gerichtlichen Rechtsschutz auslösen. Die materielle Vorprüfung endet mit einer gutachterlichen behördlichen Feststellung. Der Standardvermerk fasst das Ergebnis dieser Stellungnahme zusammen. Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe f BPR verpflichtet das Initiativkomitee, auf allen Unterschriftenlisten den Vermerk und einen Verweis auf die elektronisch veröffentlichte Begründung der Stellungnahme abzudrucken. Fehlt dieser Aufdruck auf einer Unterschriftenliste, sind die darauf enthaltenen Unterschriften ungültig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPR). Für die Qualifikation als Rechtsstreitigkeit im Sinne von Artikel 29a BV bedeutet dies:
– Wendet sich das Initiativkomitee beispielsweise gegen die durch die Vorprü-
fungsverfügung konkretisierte Pflicht als solche, den Standardvermerk aufzudrucken, handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit gemäss Artikel 29a BV. Als Folge der materiellen Vorprüfung können auch Rechtsstreitigkeiten aus dem Entscheid der Bundeskanzlei über das Zustandekommen gemäss Artikel 72 BPR entstehen. Dazu kann es etwa kommen, wenn auf einigen Unterschriftenlisten der obligatorische Standardvermerk unvollständig oder kaum lesbar aufgedruckt ist und aus diesem Grund die Bundeskanzlei die betreffenden Unterschriften un-
121Vgl. Art. 189 Abs. 1 Bst. f BV und Art. 82 Bst. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG;
SR 173.110).
122 Art. 32 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) und Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, 4388.
123 SR 173.110
124 Vgl. Etienne Grisel, Initiative et référendum populaires, 3. Aufl., Bern 2004, Rz. 141; Buser (Fn. 34), S. 396.
125 BGE 136 I 323 E. 4.3; Christina Kiss, Rechtsweggarantie und Totalrevision der Bundesrechtspflege, ZBJV 1998, S. 292.