Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/14: Archäologie und Paläontologie im Nationalstrassenbau: Anpassung der MinVV und Ergänzung der NSV · 6 Seiten

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A. Allgemeines

1. Problemstellung

Der Natur- und Heimatschutz ist grundsätzlich eine originäre, ausschliessliche Kompetenz der Kantone (Art. 78 BV). Somit ist für diese Aufgabe der Kanton zuständig.

Beim Nationalstrassenbau ist der Natur- und Heimatschutz (inkl. Archäologie und Paläontologie) aber auch Bundesaufgabe (Art. 2 NHG).

Dabei ist kaum möglich, Inhalt und Umfang der Verpflichtungen des Bundes im Nationalstrassenbau in generell-abstrakter Weise festzulegen. Sie sind vielmehr regelmässig abhängig von der jeweiligen Bedeutung des Schutzobjektes, aber auch von der Bedeutung der den Eingriff auslösenden öffentlichen Anlage und damit von einer auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragenden Interessenabwägung im Einzelfall.

Vor diesem Hintergrund war es fraglich, ob für Art. 3 MinVV, welcher in inhaltlicher Weiterführung eines Bundesratsbeschlusses aus dem Jahre 1961 für archäologische Ausgrabungen beim Nationalstrassenbau eine Grenze zwischen den Aufgaben des Bundes und der Kantone zu ziehen versucht, auch heute noch auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Das ASTRA hat zur Klärung

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dieser Frage ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten kommt zum Schluss, dass sich für diese Bestimmung keine Grundlage in einem formellen Gesetz herleiten lässt.

Im Rahmen der Verbundtätigkeit von Bund und Kantonen lag die Fachkompetenz in diesem Bereich bei den Kantonen. Das ASTRA verfügte über keine eigene Fachkompetenz im Bereich des Natur- und Heimatschutzes.

Durch den Auftrag des damals zuständigen Eidgenössischen Departements des Inneren an die Schweizerische Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte vom 1. Februar 1960 wurde die Archäologische Zentralstelle für den Nationalstrassenbau (AZN) geschaffen. Deren Aufsichtskommission (die AAZN) vermochte zwar in der Vergangenheit wertvolle fachliche Anregungen und Beurteilungen liefern; weil aber in der AAZN vorab die kantonalen archäologischen Dienste vertreten sind, ist diese Kommission höchstens beschränkt geeignet, für das ASTRA (unabhängige) Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen.

Die Aufgaben der Archäologie und der Paläontologie wurden bisher weitgehend ausserhalb der für Nationalstrassenprojekte durch Bundesrecht genau geregelten Verfahrensabläufe abgewickelt. Dies hat sich nicht bewährt. Insbesondere mit der Umweltverträglichkeitsprüfung stehen Instrumente zur Verfügung, die den Einbezug der Archäologie und der Paläontologie in die geordneten Verfahrensabläufe ermöglichen würden.

In der Folge sind deshalb diese bestehenden Instrumente für zukünftige Projekte zu nutzen.

2. Grundzüge der Neuerungen

Aus dem neu vorgeschlagenen Wortlaut von Art. 3 MinVV ergibt sich nur noch, dass die Erfüllung von Aufgaben nach Art. 3 NHG nationalstrassenrechtlich als Bau- und Ausbaukosten anzusehen sind. Dies in Präzisierung von Artikel 30 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG, SR 725.116.2).

Damit wird darauf verzichtet, auf Verordnungsstufe eine materielle Grenze zwischen den Aufgaben des Bundes und der Kantone zu ziehen, weil dafür keine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht und die sachgerechte Abgrenzung im Rahmen einer Interessenabwägung besser aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles erfolgen kann.

Mit der Aufnahme des neuen Art. 7a (Massnahmen nach Art. 3 NHG) in die NSV werden die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen, um die Erfüllung der Bundesaufgaben nach Art. 3 NHG stufenge-

1 Dr. Karl Ludwig Fahrländer (Fürsprecher), Ursula Boos (lic.phil. I, lic. iur, Fürsprecherin): "Archäologie und Paläontologie als Aufgaben des Nationalstrassenbaus"; Bern, 15. Mai 2009