Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/14: Archäologie und Paläontologie im Nationalstrassenbau: Anpassung der MinVV und Ergänzung der NSV · 6 Seiten

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Dies gilt auch für die zu bearbeitenden Zufallsfunde, für welche im Ausführungsprojekt keine Massnahmen bewilligt werden konnten. Zu den Aufgaben der Fachstelle gehört es, den Erlass der nach Art. 7a Abs. 5 NSV zu treffenden Verfügungen vorzubereiten, wenn es nicht gelingt, eine Leistungsvereinbarung über die Durchführung ordentlicher Grabungsarbeiten oder über die Bearbeitung von Zufallsfunden abzuschliessen.

Besondere Bedeutung ist dem Verhältnis zwischen dem ASTRA (Fachstelle) und dem kantonalen Diensten beizumessen. Die Richtlinie geht von einer (unerlässlichen) engen Zusammenarbeit mit den jeweiligen kantonalen Diensten aus. Dies gilt für alle Projektierungsphasen, insbesondere aber auch für die Bau- und Ausführungsphase. Dabei soll das in einigen Kantonen bestehende Regal für wissenschaftliche Ausgrabungen nicht in Frage gestellt werden. Mit der Richtlinie wird vielmehr eine enge Kooperation mit den Kantonen angestrebt.

Projektierung (Art. 7 - 11)

Diese Bestimmungen regeln die Aufgaben der Fachstelle während den Planungs- und Projektierungsphasen im Einzelnen. Grundlage dafür bildet der in der Nationalstrassengesetzgebung verankerte Planungsablauf.

Unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenarbeit mit den kantonalen Diensten werden die jeweiligen Aufgaben der Fachstelle für die einzelnen Planungs- und Projektierungsphasen festgelegt. Formaler Anknüpfungspunkt für die durchzuführenden Arbeiten bilden dabei die für die einzelnen Planungsschritte zu erarbeitenden Umweltverträglichkeitsberichte und die dazugehörenden Umweltverträglichkeitsprüfungen.

Ausführung (Art. 12 - 16)

Soweit nicht Verfügungen erlassen werden müssen, bilden die Leistungsvereinbarungen Grundlagen für die Durchführung der Grabungsarbeiten. Sie regeln die Grabungsorganisation, wobei verantwortliche Grabungsleitungen und Verantwortliche für die Auswertung der Grabungen zu bezeichnen sind. Auch die (institutionalisierte) Berichterstattung sowie die Kostenkontrolle bilden Gegenstand der Leistungsvereinbarung.

Im Falle von Zufallsfunden ersetzt die Leistungsvereinbarung in der Regel auch die Bewilligung der Grabungsarbeiten im Rahmen des Ausführungsprojektes. Im Weiteren umschreibt die Richtlinie das zeitliche Ende der Feld- und Grabungsarbeiten, legt die Modalitäten für die Auswertung der Grabungsarbeiten fest und macht die erforderlichen Vorgaben für die Erstattung der Schlussrechnungen für die Grabungs- und für die Auswertungsarbeiten.

Schlussbestimmungen (Art. 17 und 18)

Mit der Genehmigung des Grabungsberichts durch die Fachstelle soll der Aufgabenerfüllung des ASTRA im Rahmen des Nationalstrassenbaus ein formales Ende gesetzt werden.